vonhof
Es wird nicht wild. Einschiebbare Treppen und Leitern sind nur in Geb.-Kl1 und 2 erlaubt und nur in den Dachboden. Treppen sind in D geregelt, siehe DIN 18065.
WernerMueller Sofern es sich tatsächlich um eine notwendige Treppe handeln sollte, wie breit muss diese dann sein?
Treppenbreiten siehe DIN 18065.
In DIN 18065: 2020-08 wird definiert:
3.3 notwendige Treppe
Treppe, die nach den behördlichen Vorschriften (z. B. Bauordnungen der Länder) als Teil des Rettungsweges vorhanden sein muss
(Anmerkung 1 zum Begriff: Siehe § 33 und § 34 MBO, siehe auch Bild A.1.)
3.4 nicht notwendige Treppe
zusätzliche Treppe, die gegebenenfalls auch der Hauptnutzung dient
Anmerkung Karstens zu Anmerkung 1 in DIN 18065: Bild 1 definiert die zulässige Steigung einer Treppe. Baurechtlich notwendige Treppen in Gebäuden im Allgemeinen dürfen nur Steigungen von 140/370 bis 190/260 haben. Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppen dürfen nicht steiler als 210/210 sein. Steigeisen, Leitern und Leitertreppen erfüllen keine Anforderung an Treppen.
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