WernerMueller
vonhof
Und was wäre, wenn beide Rettungswege nicht über die interne Treppe führen, sondern nur der zweite Rettungsweg des obersten Geschoss, quasi zur Anleiterstelle im darunterliegenden Geschoss? Beide Geschosse hätten (vorausgesetzt) als ersten Rettungsweg den notwendigen Treppenraum, der ins Freie führt.
Siehe Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 2:
Für Nutzungseinheiten nach Abs. 1, die nicht zu ebener Erde liegen (z.B. Maisonetten-Wohnung 4.-5.OG), muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.
Die Nutzungseinheit wäre demnach die zweigeschossige Maisonetten-Wohnung, mit insgesamt nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen (Regelung Deckenöffnung nach Art. 29 Abs. 4), die als zweiten Rettungsweg ihre Anleiterstelle (vorausgesetzt) in einem Geschoss tiefer hätte, die wiederum über die interne Treppe erreichbar ist. Die Interne Treppe wäre jedoch m.E. keine notwendige Treppe, da ansonsten die Unterscheidung vom Gesetzgeber mit ,,entweder / oder“ keinen Sinn macht.