In § 31 Absatz 1 steht: "Für Nutzungseinheiten [...] müssen in jedem Geschoss mindestens zwei [...] Rettungswege [...] vorhanden sein". Wenn im selben Geschoss keine zum Anleitern bestimmte Stelle vorgesehen ist, können beide Rettungswege nur über jeweils eine (dann notwendige) Treppe geführt werden.
Wäre der Absatz 2 anders formuliert (also die "erreichbare Stelle der Nutzungseinheit" wäre etwa die "erreichbare Stelle des Geschosses"), würde aber die Möglichkeit der anleiterbaren Stelle in dem anderen Geschoss ausgeschlossen. Dann wären immer nur zwei bauliche Rettungswege möglich ohne die Option, eine Maissonette-Lösung mit Anleitern in nur einem von zwei Geschossen zu machen.
Daher ist eine solche Treppe innerhalb einer Wohnung eine notwendige Treppe.
Man darf auch nicht vergessen, dass die Formulierung in der Bauordnung für eine Vielzahl für Fälle gilt und nicht nur für Wohnungen. Insofern ist es eben vertretbar, dass in Wohnungen im Einzelfall auf bestimmte Anforderungen verzichtet wird. Das kann man aber nicht pauschalisieren.
Im Übrigen müsste man in die BayTB auch keine Ausnahme der DIN 18065 innerhalb von Wohnungen aufnehmen, wenn nicht grundsätzlich die Anforderung bestünde, auch hier eine notwendige Treppe herzustellen.
Grüße
Alexander Vonhof