Hallo Feuerbaer,
bei Feuer-/Rauchabschlüsse, die für die Verwendung in Außenwänden vorgesehen sind, muss zusätzlich zu den Brandschutzanforderungen auch das "Differenzklima" (DIN EN 14351) und die "Verformungsklassen" (DIN EN 12219) nachgewiesen werden. Geregelt wird dies im Anhang 4, Abschnitt 5.1.6 BayTB.
In dem geschilderten Fall (Feuerschutztür zw. Wohnhaus und Garage) ist das m.E. aber keine "Außentür" im Sinne der genannten Normen. Demnach ist diese Feuerschutztür eine "Innentür", die entweder europäisch über eine ETA oder national über abZ/aBg geregelt werden muss, da die DIN EN 14351-2 (noch) nicht harmonisiert wurde bzw. werden konnte.
Jedoch liegen Feuer- und/oder Rauchabschlüsse immer im Geltungsbereich der "Anwendungsnorm" DIN 18093 und hier wird im Abschnitt 3.8 "Einbaubestätigung" folgendes bestimmt:
"Der Unternehmer, der den Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss eingebaut hat, muss eine Bestätigung ausstellen, mit der er bestätigt, dass der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss hinsichtlich aller Einzelheiten fachgerecht und nach der Einbauanleitung, die der Hersteller mitgeliefert hat, eingebaut wurde. Diese Einbaubestätigung ist dem Bauherrn auszuhändigen."
Damit ist doch der Sachverhalt aus bauordungsrechtlicher Sicht eindeutig!
MkG, R.Witzl