Bei Decken gibt es i.d.R. drei Funktionsbereiche, welche durch unterschiedliche Aufgaben zu unterscheiden sind.
Es gibt zum einen die tragende und/oder raumabschließende Konstruktion (Rohdecke) und die Aufbauten oberhalb und unterhalb der tragenden Konstrukion.
Der Aufbau oberhalb der tragenden Konstruktion ist m. E. der "Boden", die oberste "Boden"-Schicht ist nach meinem Verständnis der "Bodenbelag".
Um jetzt mal wieder zurück auf das Beispiel von Feuerbaer zu kommen, muss der Feuerschutzabschluss (hier: T30-Tür) in eine Trennwand eingebaut werden, welche auch mindestens die Feuerwiderstandsfähigkeit des Feuerschutzabschlusses hat (siehe Anwendungsbereich im Abschnitt 1.2 der jeweiligen abZ/aBg des Feuerschutzabschlusses).
Für den Hersteller einer Feuerschutztür beginnt der Feuerschutzabschluss mit OK FFB, der untere Abschluss muss dabei auch die Qualität der Trennwand haben (O-Ton eines namhaften Türherstellers, mit welchem ich mir vor rd. 1 1/2 Jahr genau dieses Thema abgestimmt habe).
Seit Nov. 2022 steht mit Wortlaut in jeder abZ/aBg unter Abschnitt 3.1, das der "Boden" (nicht nur der "Bodenbelag") im Bereich des geschlossenen (!) Feuerschutzabschlusses nicht brennbar sein muss.
Jeder Bauherr/Entwurfsverfasser/Fachplaner kann sich nun überlegen, wie er mit welchen Maßnahmen das erforderliche Schutzziel erreicht.
Die Frage, ob die Anforderungen aus dem An-/Verwendbarkeitsnachweis erfüllt werden respektive ob das bauordnungsrechtliche Schutzziel erreicht wird, wenn unter einer Feuerschutztür ein brennbarer "Boden" OHNE brandschutztechnische Trennung verläuft, muss ich aus meiner Sicht mit nein beantworten.
MkG, R.Witzl