Roland_Witzl Problem war, dass dem Objektplaner (Entwurfsverfasser) die arbeitsschutzrechtlichen Belange, hier die Aufschlagrichtungen der Türen, welche ja im Verantwortungsbereich des Arbeitgeber (!) liegen, nicht vorlagen und auch nicht als Grundlage für die Gebäudeplanung eingefordert wurden.
Ich kenne es seit Jahrzehnten so, dass die Verordnung für Arbeitsstätten in jedem Planungsbüro vorhanden ist, bekannt ist und auch benutzt wird. Wer hiervon noch nichts mitbekommen hat, liest wohl auch die zugehörigen Merkblätter nicht.
Roland_Witzl Von den Arbeitsschützern wird i.d.R. der bauordnungsrechtlich erforderliche „erste Rettungsweg“ (1.RW) als „Hauptfluchtweg“ gewertet, der „zweite Rettungsweg“ (2.RW) als „Nebenfluchtweg“.
Roland_Witzl Mit diesen planerischen „Möglichkeiten“, welche durch die „neue“ ASR A2.3 (Stand: März 2022) eröffnet werden, sollte es m.E. keine Probleme mit „Aufschlagrichtungen von Türen im Zuge von Fluchtwegen“ (nach ArbStättV i.V.m. den ASR’s) mehr geben, wenn vernünftige und fachlich kompetente Planer am Werke sind!
Das hilft doch nicht weiter, weil immer noch festgelegt werden muss, welches der 1.RW bzw. Hauptfluchtweg ist.