Hallo zusammen,
bei einem Schulneubau hatte ich 2022 das Thema „Aufschlagrichtungen von Türen“ als Fachplaner Brandschutz mit GAA-, KUVB- und DGUV-Vertreter*innen bis ins Detail abgestimmt - bei einer schon bauaufsichtlich und brandschutztechnisch genehmigten Planung!
Problem war, dass dem Objektplaner (Entwurfsverfasser) die arbeitsschutzrechtlichen Belange, hier die Aufschlagrichtungen der Türen, welche ja im Verantwortungsbereich des Arbeitgeber (!) liegen, nicht vorlagen und auch nicht als Grundlage für die Gebäudeplanung eingefordert wurden. Und ja, der Entwurfsverfasser ist nicht für die arbeitsschutzrechtlichen Belange zuständig, genau so wenig wie die Fachplanung Brandschutz (hierzu gibt es auch ein „Merkblatt“ der Architektenkammer Bayern - LINK folgt).
Der Adressat der Arbeitsstättenverordnung i.V.m. den konkretisierenden Arbeitsschutzregeln (ASR‘s) ist … der ARBEITGEBER. Der Entwurfsverfasser hat jedoch die Pflicht, seinen Bauherrn (ggf. auch der zukünftige Arbeitgeber in diesem Gebäude?) darauf hinzuweisen, dass es sowas wie das Arbeitsstättenrecht (= Bundesrecht!) gibt.
Zurück zum Thema:
Von den GAA-/KUVB-/DGUV-Vertreter*innen wurde die Aufschlagrichtungen von Türen bemängelt, die in Richtung der Fluchtwege lagen. Im März 2022 wurde (zum Glück) die ASR A2.3 auf den neuesten „Stand der Technik“ gebracht. Darin wird nun zwischen „Hauptfluchtweg“ und „Nebenfluchtweg“ unterschieden - welch ein Segen!
Von den Arbeitsschützern wird i.d.R. der bauordnungsrechtlich erforderliche „erste Rettungsweg“ (1.RW) als „Hauptfluchtweg“ gewertet, der „zweite Rettungsweg“ (2.RW) als „Nebenfluchtweg“.
Wie in den Kommentaren oben schon genannt, muss nur bei einem „Hauptfluchtweg“, welcher ins Freie oder in einen gesicherten Bereich (= notwendiger Treppenraum ODER anderer Brandabschnitt) führt, die Tür-Aufschlagrichtungen in „Fluchtrichtung“ ZWINGEND vorhanden sein. Sonst ist eine Abweichung von der ArbStättV erforderlich, welche nur die zuständige Arbeitsschutzbehörder erteilen kann (ACHTUNG: keine Gefährdnungsbeurteilung hier möglich - höre ich aber immer wieder als Möglichkeit!).
FAZIT (aus meiner Sicht):
Mit diesen planerischen „Möglichkeiten“, welche durch die „neue“ ASR A2.3 (Stand: März 2022) eröffnet werden, sollte es m.E. keine Probleme mit „Aufschlagrichtungen von Türen im Zuge von Fluchtwegen“ (nach ArbStättV i.V.m. den ASR’s) mehr geben, wenn vernünftige und fachlich kompetente Planer am Werke sind!
MkG, R.Witzl