Hallo zusammen!
Hier ein kurzes Update aus Bayern, da genau zu diesem Thema mir eine Stellungnahme der Obersten Baubehörde (OBB), jetzt Staatsministerium für Wirtschaft, Bau und Verkehr (StMB) von 2017 vorliegt.
1. Frage:
"Ergeben sich aus Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO Anforderungen, wenn eine Grundstücksgrenze durch ein Gebäude verläuft?"
Antwort OBB/StMB:
"Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen Gebäudeabschlusswände, die an der Grundstücksgrenze oder in einem Abstand bis zu 2,50 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden sollen, als Brandwände ausgebildet werden. Das bedeutet nicht, dass auf der Grundstücksgrenze zwingend eine Gebäudeabschlusswand (die dann eine Brandwand sein müsste) zu stehen hat. Mit anderen Worten: Ein Gebäude kann sich auch über eine (oder mehrere) Grundstücksgrenze(n) hinweg erstrecken – dann steht auf der Grundstücksgrenze entweder gar keine Wand oder jedenfalls keine Gebäudeabschlusswand (also auch keine Brandwand). Je nach Länge des Gebäudes muss dann ggf. eine Unterteilung durch innere Brandwände erfolgen, die aber nicht notwendigerweise auf der Grundstücksgrenze stehen müssen. Die Vorschrift verlangt (nur), dass eine Gebäudeabschlusswand, wenn sie denn auf der Grenze errichtet wird, als Brandwand auszubilden ist. ...".
2. Frage:
"Ergeben sich aus Art. 28 Abs. 4 BayBO Anforderungen, wenn die Brandwand eines Gebäudes auf einer Tiefgarage steht und dort nicht weitergeführt wird?"
Antwort OBB/StMB:
"Stehen auf einer Tiefgarage mehrere Gebäude mit verschiedenen Flurnummern, ist es nach unserer Auffassung aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich, deren Brandwände oder Wände anstelle von Brandwänden in die Tiefgarage fortzuführen, solange die Tiefgarage selbst den Anforderungen der der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) und des Art. 28 Abs. 4 BayBO entspricht."
Hinweis:
Die von "bskonzept" genannte "Baulast" gibt es in Bayern nicht.
MkG, R.Witzl