• Tiefgarage und Brandwand von oben

Ich habe bereits einen passenden Beitrag aus 2015 zu meiner Fragestellung gefunden, jedoch ist mir nicht klar, ob das total baurechtskonform ist oder doch eine Abweichung. Es geht um zwei Gebäude, die mittig mit einer Brandwand unterteilt werden müssen. Beide Gebäude werden mit einer Tiefgarage verbunden. Ich komme aus Niedersachsen und es gibt in der Garagen- und Stellplatzverordnung schon den Passus, das die Brandwand nach 40 m (innere Brandwand) nicht erforderlich ist. Eigentlich scheint es ganz klar zu sein, jedoch finde ich, das es sich nicht konkret darauf bezieht, das wenn Brandwände in den Geschossen oben drüber vorhanden sind, in der Garage dann plötzlich keine Brandwände da sein brauchen. Klar muss die Decke so oder so F90 haben aber ich finde es ist nicht klar formuliert, das der Verzicht einer Brandwand zulässig ist, wenn von oben eigentlich eine Brandwand kommt, die zwei Gebäude trennt. Ich hoffe meine Frage ist hier verständlich. Vielleicht gibt es hier noch mal einen Verständniss-Tipp. Danke im Voraus, auch wenn das schon mal Thema war.

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