Werner Müller:
Hallo Hewi,
die gleiche OBB hat mir zu § 11 (1) Nr. 1 GaStellV geschrieben:
"[...] Die Vorschrift verlangt, dass Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur der Benutzung der Garage dienen, mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nicht unmittelbar, sondern nur über zwischengeschaltete Räume mit bestimmten Anforderungen, sog. "Sicherheitsschleusen" verbunden sein dürfen.
Dass ein Treppenraum eine Verbindung zu einem Müllraum (entsprechend den je nach Gebäudeklasse einschlägigen Anforderungen des Art. 33 (4) S. 1 und (6) S. 1 Nr. 1 BayBO) und dass dieser Müllraum seinerseits eine Verbindung zu einer geschlossenen Mittel- oder Großgarage hat, steht nicht im Widerspruch zu dieser Vorschrift. Die mittelbare Verbindung eines Treppenraumes mit einer Garage über einen Müllraum ist daher möglich, allerdings nicht anstelle, sondern nur zusätzlich zu der in § 11 (1) Nr. 1 GaStellV geregelten Sicherheitsschleuse".
hallo Werner,
hier die Rückmelsung auf meine Anfrage
"Sehr geehrter Herr Hew…,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 05.10.2020 zu einzelnen Regelungen der GaStellV. Wir vertreten folgende Auffassung:
......
- Eine Verbindung zwischen dem Kellerflur, der ja auch Rettungsweg der Garage ist, und der Garage selbst ist nur über eine Sicherheitsschleuse nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GaStellV zulässig. Die Sicherheitsschleuse darf nicht gleichzeitig Fahrradabstellraum sein."
soweit die Auskuft des StMB - die ja eigentlich nur eine "persönliche" Auslegung der entsprechenden Mitarbeiter sind;
mfG - der Feuerteufel