• Pritschenwagen in Halle abstellen

in Baden Württemberg ist es seit 2020 so formuliert:

§ 15 GaVO
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

  1. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind oder
  2. die Kraftfahrzeuge dem Transport von Personal, Arbeitsgerät oder Arbeitsmaterial dienen und die Räume keine erhöhte Brandgefahr aufweisen oder
  3. die Räume der Instandsetzung, der Ausstellung oder dem Verkauf von Kraftfahrzeugen dienen oder
  4. die Räume Lagerräume sind, in denen Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden, oder
  5. das Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter insgesamt nicht mehr als 12 l beträgt, Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten.

Gruß
Hannes

zu bskonzept
der Link fürht zur alten GarV RP - zwischenzeitlich gilt die 2025er!
mfg der Feuerteufel

  • bskonzept hat auf diesen Beitrag geantwortet.

    vonhof Kennt jemand von euch eine Garagenverordnung, wo das umgesetzt wurde?

    Was ist eine Garage?

    In Hessen gilt die Garagenverordnung nur für Garagen und Stellplätze. Es heißt in der Begründung von 2024:
    ..."Zudem gilt die Verordnung auch nicht für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder – räume in oder auf denen Fahrzeuge abgestellt werden, da sie keine Stellplätze oder Garagen im Sinne der Hessischen Bauordnung sind."...

    Quelle:
    Begründung zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GaV) vom 13. Mai 2024

    MfG. G.Karstens

    • vonhof hat auf diesen Beitrag geantwortet.

      Christiane

      Hallo Christiane,
      die Eingangsfrage ist merkwürdig. Wenn man alles genau nehmen soll, frage ich mal, wieso wird ein Pritschenwagen beim Brandschutzkonzept für eine 1000-m2-Halle eigentlich erwähnt?
      -Was ist mit Pritschenwagen gemeint? Ein KFZ?
      -Warum soll der dort dauerhaft reingestellt werden? Als Museumsstück oder wird der täglich benutzt?

      In so einem Betrieb steht doch immer etwas herum. E-Gabelstapler, Anhänger, Maschinen usw. Deshalb meine Frage. Muss dieser Wagen in das Brandschutzkonzept? Wenn ja, stehen nicht vielleicht später 3 KFZ dort drinnen?

      MfG G.Karstens

        Feuer-Hewi
        der Link ist korrekt, es ist die aktuelle GarStellVO in RLP. Sie wurde 2022 eingeführt und zuletzt 2025 geändert, steht auch unter dem Titel der Verordnung auf der Seite:

        Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch §§ 33 der Verordnung vom 21.01.2025 (GVBl. S. 5, 12)

        Karstens Weil der Entwurfsverfasser das mit dem Wagen+Anhänger+richtig ausgewiesenen Stellplatz in der Halle in den Bauantragsunterlagen dargestellt hat. Ja ein KFZ und der Bauherr möchte das so, das er dort steht. Und ich kann nun nicht, keine Stellungnahme dazu nehmen, es liegt der Behörde bereits vor.

        • Karstens hat auf diesen Beitrag geantwortet.

          bskonzept den § gibt es in NDS leider nicht aber ich würde mich an den § wohl orientiern, mal sehen wie es ankommt

          Christiane

          Christiane Weil der Entwurfsverfasser das mit dem Wagen+Anhänger+richtig ausgewiesenen Stellplatz in der Halle in den Bauantragsunterlagen dargestellt hat

          Aha. Ist wohl auch nicht schlimm. Sollte es irgendwie Ärger geben, kann man immer noch sagen, der Wagen muss zumindest tagsüber rein und raus fahren. Das ist ein Betrieb. Und wenn der Wagen dort 12 h steht, wird aus dem Betrieb auch keine Garage.
          Gibt es denn Ärger, etwa mit der Bauaufsicht? Will die Behörde eine Stellungnahme wegen des Wagens? Sieht man in der Behörde eine Gefahr für die Halle oder geht es nur darum, möglichst alle Verordnungen einzuflechten?

            Also unsere Geschäftswagen steht auch nur maximal 12 Stunden in der Garage. Das heißt, unsere Tiefgarage ist gar keine...?

            Zurück zu Christiane: Es geht ja erst einmal nicht darum, ob die Halle eine Garage ist. Es geht darum, ob das Abstellen des Kfz an einer andere Stelle verboten ist, die keine Garage ist. Und da gilt das Abstellverbot durchaus, solange das Fahrzeug nicht nur zum Be- oder Entladen in der Halle steht. Und wenn sogar ein Stellplatz in der Halle eingezeichnet ist, gibt es da schon gar keine Diskussion, ob das nun ein Stellplatz ist oder nicht.

            Also entweder den Transporter draußen hinstellen oder einen Abweichungsantrag stellen, dass von den Betriebsvorschriften der Garagenverordnung abgewichen wird.

            Gruß
            Alexander Vonhof

            Ergeben sich denn aus der Garagenverordnung zusätzliche brandschutztechnische Anforderungen an die Halle?

            Karstens ."Zudem gilt die Verordnung auch nicht für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder – räume in oder auf denen Fahrzeuge abgestellt werden, da sie keine Stellplätze oder Garagen im Sinne der Hessischen Bauordnung sind."

            Der Originaltext aus der HBO lautet allerdings: "Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Fahrzeuge gelten nicht als Stellplätze, Abstellplätze oder Garagen". Damit sind keine Werk- oder Lagerflächen in Industrie- oder Gewerbebauten gemeint, sondern Kfz-Werkstätten und Lagerflächen von oder in Autohäusern.

            Spannend aber, dass aus der GaV die BOS-Organisationen herausgenommen wurden. Ich frage mich nur immer, warum eigentlich nicht die Gemeindehöfe und Straßenmeistereien... zu wenig Lobby?

            Gruß
            Alexander Vonhof

            • Karstens hat auf diesen Beitrag geantwortet.
            • ogi gefällt das.

              Sollte man nicht außer in die gesetzlichen Regeln auch mal in die reale Welt schaun? Entscheidend sind doch die abzuwendenden Gefährdungen.

              • bskonzept hat auf diesen Beitrag geantwortet.

                brandsicher
                Dann aber vorher bei der eigenen Haftpflichtversicherung anrufen, dass ggf. "was kommt" ;-)

                Das man von den Vorschriften abweichen kann, ist ja allg. bekannt. Nur kann ich halt nicht sagen, dass mich die Vorschrift generell nicht interessiert und mir dann "was zusammenbasteln". Ich muss mich schon an der Vorschrift entlanghangeln und schauen, dass ich das Schutzziel der Vorschrift so gut wie möglich einhalte. Und wenn der Gesetzgeber halt keine KFZ in der Lagerhalle haben will, dann ist das halt so.

                vonhof Der Originaltext aus der HBO lautet allerdings: "Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Fahrzeuge gelten nicht als Stellplätze, Abstellplätze oder Garagen". Damit sind keine Werk- oder Lagerflächen in Industrie- oder Gewerbebauten gemeint, sondern Kfz-Werkstätten und Lagerflächen von oder in Autohäusern.

                Hallo Herr Vonhof,
                ja, die HBO hat nur einen Orginaltext. Ich hatte oben den Text aus der "Begründung/Erläuterung zur Neufassung der GaV" zitiert.
                Können Sie irgendwie begründen, dass nur Autohäuser gemeint sind? Es müsste dabei ja um Bindestriche, Bindewort und Komma aus dem Gesetzestext gehen. Ich bin kein Jurist und kein Germanist.

                In der bisherigen GaV von Hessen gab es den
                _§ 20
                Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
                (1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
                (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

                1. a) das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
                  b) Kraftstoff außerhalb der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge nicht aufbewahrt wird und
                  c) keine Zündquelle und keine leicht entzündlichen Stoffe vorhanden sind
                  d) Abtrennungen durch Türen zu Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen vorhanden sind,
                2. die abgestellten Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind._

                Diese Sätze finde ich in der GaV 2024 von Hessen nicht mehr. Demnach müsste man KFZ nun auch in anderen Räumen die keine Garagen sind abstellen dürfen, jedenfalls ohne zwangsläufig die GaV anwenden zu müssen.

                MfG. G. Karstens

                Das entscheidende ist das Wort "für". Werkflächen für Fahrzeuge. Lagerflächen für Fahrzeuge. Eine Abstellfläche in einer Halle ist keine Lagerfläche für Fahrzeuge, sondern eben eine Stellfläche.

                Gruß
                Alexander Vonhof

                • Karstens hat auf diesen Beitrag geantwortet.

                  vonhof Das entscheidende ist das Wort "für".

                  Danke. Das kommt hin. Nun kann ich das begreifen.

                  Wenn ich nun den (davor stehenden) Satz 2 in Absatz 11 von § 2 der HBO lese, dann wende ich die GaV 2024 trotzdem für diese Lagerhalle nicht an. Satz 2 lautet: "Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen."
                  Der Bauherr baut seine Lagerhalle doch sicherlich nicht ZUM Abstellen des einen Pritschenwagens. Er will ihn dort nur nachts stehen lassen, wie es etwa oben von Christiane heißt. Das entscheidende Wort wäre hierbei "ZUM". Er baut keine Mittelgarage. Das Abstellverbot von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen hat man, wie ich zuvor anmerkte, 2024 aus der GaV Hessen herausgenommen. Möglicherweise, weil man nicht zu kleinlich sein will.
                  Wie brandgefährlich der Pritschenwagen ist, könnte man im Brandschutzkonzept bewerten. Dabei ist es nicht verkehrt, mal in die GaV zu schauen.

                  Was sagen die anderen Diskussionsteilnehmer?

                  MfG G.Karstens

                  Die Begründung zur Änderung der GaV 2014 verweist darauf, dass die Betriebsvorschriften nun zugunsten der Definition in der HBO gestrichen wurden.

                  Wenn ein Stellplatz in einer Lagerhalle eingezeichnet wird, wird der zugehörige Raum zur Garage. Genau das besagt § 2 Abs. 11 HBO. Denn die beantragte Zweckbestimmung ist ja nun beim Beispiel Lagerhalle nicht ausschließlich, so aber doch ausdrücklich das Abstellen eines Kraftfahrzeugs. In der HBO steht nichts von der Größe des Raumes oder anderen Randparametern wie "untergeordnet". Garagen sind alle Räume, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Das liegt in einem solchen Fall vor. Man könnte jetzt noch diskutieren, ob "Kraftfahrzeuge" tatsächlich im Plural gemeint ist oder bereits ein Fahrzeug reicht, um eine Garage zu definieren. Aber ich denke einmal, ein Fahrzeug reicht, sonst wären tausende Kleingaragen an Wohngebäude keine Garagen mehr und z.B. auch nicht mehr abstandsflächenprivilegiert.

                  Damit ist der Handlungsspielraum in Hessen in der neuen Fassung weit eingeschränkt. Während man nach der alten Fassung der GaV noch einfach einen Abweichungsantrag stellen konnte, dass die Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden, geht das in der neuen Variante nicht mehr. Denn § 2 HBO sind Begriffsbestimmungen, und von Begriffsbestimmungen kann man nicht abweichen. Also ist die Garagenverordnung anzuwenden. Viel Spaß beim Abweichungen schreiben...

                  Übrigens bleiben auch die Räume für Kraftfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst Garagen. Nur, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Es ist ein feiner Unterschied, ob eine Definition greift oder auch eine zugehörige Verordnung.

                  Die Regelung in Hessen entspricht in etwa der der MGarStVO. Nur dass man sich in Hessen offenbar bewusst dafür entschieden hat, keine so weitreichenden Ausnahmen vom Anwendungsbereich zuzulassen wie in der Musterverordnung.

                  Gruß
                  Alexander Vonhof

                  Karstens Es geht eigentlich nur darum, das bereits der Behörde bekannte zu berücksichtigen. Ohne Worte stehen lassen, wird sie nicht hin nehmen. Klar kann ich schreiben, das es bedenkenlos ist. In der Halle lagert nur Metall und Stahl. Was soll passieren aber ich will auf alles vorbereitet sein. Der Bauherr meint sowieso er könne alles machen was er will. Es gibt noch ein paar andere Themen dort.

                  • Karstens hat auf diesen Beitrag geantwortet.

                    Christiane

                    Wieso sollte die Behörde den Plan oder den Brandschutznachweis nicht hinnehmen? Wird geprüft? Handelt es sich nicht um Geb.-Klasse 3? Ist die Behörde eine Problembehörde? Welches Bundesland?

                    Sie könnten auch bei der obersten Bauaufsicht anfragen, wie es mit Stellplatz gehandhabt werden soll, ohne dass das Gebäude eine Garage ist. Die Argumantation von Herrn Vonhof hat ihre Begründung, aber ich glaube nicht, dass die Gesetzgeber das gewollt haben.
                    Sie könnten die Sache auch entschärfen, indem der Stellplatz Verladezone genannt wird. Aber ist nicht auch ein Gabelstapler (KFZ) für den Betrieb vorgesehen? Das wäre doch die Regel in einer Lagehalle. Ich würde nichts verschweigen beim Brandschutznachweis. So eine Stellplatzmarkierung ist doch eine ordentliche Sache für einen Betrieb. Parke hier und nicht irgendwo. Nachmittags wird die Pritsche beladen und morgens geht es zur Baustelle.

                    Wenn der Bauherr will und die Behörde nicht, dann wird das eben auf der Ebene diskutiert. Wenn es am Ende teurer werden muss, zahlt der Bauherr das. Und nicht anders herum, etwa Schadensersatz, weil der Bau hätte ohne GaV günstiger sein können.

                    MfG G.Karstens

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