vonhof Der Originaltext aus der HBO lautet allerdings: "Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Fahrzeuge gelten nicht als Stellplätze, Abstellplätze oder Garagen". Damit sind keine Werk- oder Lagerflächen in Industrie- oder Gewerbebauten gemeint, sondern Kfz-Werkstätten und Lagerflächen von oder in Autohäusern.
Hallo Herr Vonhof,
ja, die HBO hat nur einen Orginaltext. Ich hatte oben den Text aus der "Begründung/Erläuterung zur Neufassung der GaV" zitiert.
Können Sie irgendwie begründen, dass nur Autohäuser gemeint sind? Es müsste dabei ja um Bindestriche, Bindewort und Komma aus dem Gesetzestext gehen. Ich bin kein Jurist und kein Germanist.
In der bisherigen GaV von Hessen gab es den
_§ 20
Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
- a) das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
b) Kraftstoff außerhalb der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge nicht aufbewahrt wird und
c) keine Zündquelle und keine leicht entzündlichen Stoffe vorhanden sind
d) Abtrennungen durch Türen zu Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen vorhanden sind,
- die abgestellten Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind._
Diese Sätze finde ich in der GaV 2024 von Hessen nicht mehr. Demnach müsste man KFZ nun auch in anderen Räumen die keine Garagen sind abstellen dürfen, jedenfalls ohne zwangsläufig die GaV anwenden zu müssen.
MfG. G. Karstens