Die Begründung zur Änderung der GaV 2014 verweist darauf, dass die Betriebsvorschriften nun zugunsten der Definition in der HBO gestrichen wurden.
Wenn ein Stellplatz in einer Lagerhalle eingezeichnet wird, wird der zugehörige Raum zur Garage. Genau das besagt § 2 Abs. 11 HBO. Denn die beantragte Zweckbestimmung ist ja nun beim Beispiel Lagerhalle nicht ausschließlich, so aber doch ausdrücklich das Abstellen eines Kraftfahrzeugs. In der HBO steht nichts von der Größe des Raumes oder anderen Randparametern wie "untergeordnet". Garagen sind alle Räume, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Das liegt in einem solchen Fall vor. Man könnte jetzt noch diskutieren, ob "Kraftfahrzeuge" tatsächlich im Plural gemeint ist oder bereits ein Fahrzeug reicht, um eine Garage zu definieren. Aber ich denke einmal, ein Fahrzeug reicht, sonst wären tausende Kleingaragen an Wohngebäude keine Garagen mehr und z.B. auch nicht mehr abstandsflächenprivilegiert.
Damit ist der Handlungsspielraum in Hessen in der neuen Fassung weit eingeschränkt. Während man nach der alten Fassung der GaV noch einfach einen Abweichungsantrag stellen konnte, dass die Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden, geht das in der neuen Variante nicht mehr. Denn § 2 HBO sind Begriffsbestimmungen, und von Begriffsbestimmungen kann man nicht abweichen. Also ist die Garagenverordnung anzuwenden. Viel Spaß beim Abweichungen schreiben...
Übrigens bleiben auch die Räume für Kraftfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst Garagen. Nur, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Es ist ein feiner Unterschied, ob eine Definition greift oder auch eine zugehörige Verordnung.
Die Regelung in Hessen entspricht in etwa der der MGarStVO. Nur dass man sich in Hessen offenbar bewusst dafür entschieden hat, keine so weitreichenden Ausnahmen vom Anwendungsbereich zuzulassen wie in der Musterverordnung.
Gruß
Alexander Vonhof