Hallo Vonhof,
Deine Argumentation ist immer wieder verblüffend, Chapeau! Aber:
1) Unterscheidung öffentlich/Baugrundstück. Juristisch würde man Deine Argumenation (Grundstück=Baugrundstück --> RiLi gilt (nur) für/ auf Baugrundstücke) als Minderheitsmeinung bewerten. Zunächst:
a) Der Satz "Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. " steht so in MBO, HBauO und auch BayBO. Ob als eigener Absatz oder im Lauftext; ich sehe da keinen Unterschied. Das Ganze steht zwar unter der Überschrift "Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken". Das grenzt jedoch nicht ein, dass die erforderlichen Flächen eben genau auf diesem "Bau"grundstück liegen müssen. Sie können insonfern auch woanders liegen.
b) Wäre dies wirklich genau so zu verstehen, dann wäre ja jegliche Anleiterung von der Straße aus immer eine Abweichung von § 5/ Art 5. Und das hat ja wohl noch niemals jemand ernsthaft beantragt.
c) Es gibt -im Sinne Deiner Argumentation- jedoch tatsächlich die Auffassung, dass die Flächen für die Feuerwehr ausnahmslos nur auf dem "Bau"grundstück liegen dürfen oder aber dass für Flächen auf dem öffentlichen Grund gar eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich wäre. All dies i.d.R. unrichtig oder sogar gerichtlich klargestellt.
d) Zum ersten Satz in der RiLi: "Zur Ausführung des § 5 MBO wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr folgendes bestimmt": Genaugenommen fehlt in den MVVTB (und in der Folge in den Länder-VVTBBen) die "Übersetzung" von MBO in Landesrecht, die i.d.R. in den Anlagen zur VVTB erfolgt (hier z.B. in Anlage 2.2.1.1/1). Also rechtlich unbestimmt und ab in den Ofen.
Das alles lenkt jedoch von der technischen Dimension des Urteils ab (weil egal, wo die Drehleiter steht, die technischen Parameter immer gleich sind). Insofern nehem ich zwei Punkte aus der Dinkussion mit:
Die RiLi ist nicht "heilig"; die technischen Parameter (insbesondere das Benutzungsfeld der Drehleiter) dürften zukünftig in den Abstimmungen mit den Brandschutzdienststellen relevant werden.
Noch viel krasser: Wenn es wirklich so ist, dass Grundlage für die RiLi eigentlich die technischen Parametern der DLK 18/24 sind, dann wäre das echt der Hammer, denn dann würde man seit ca. 35 Jahren viel zuviel fordern.
Gruß
Werner Müller