Hallo zusammen,
mir geht es erst einmal darum, dass in dem Urteil mehrfach gesagt wird, die Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr wären allgemeingültig, was die Feuerwehrlobbyisten offenbar gerne aufgegriffen haben. Das stimmt aber eben nicht im öffentlichen Verkehrsraum in anderen Bundesländern außerhalb von Hamburg, da ging es bisher und geht es nach wie vor nur um die tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Drehleiter vor Ort. Wobei gerade München meiner Erfahrung nach sehr darauf erpicht ist, die Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr im öffentlichen Verkehrsraum angewendet zu wissen, obwohl es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt und die Drehleitern tatsächlich auch mehr her geben.
Was man in diesem Zusammenhang bei den Stellflächen und den Abständen zum Gebäude auch sehen sollte ist, dass die Richtlinien nicht auf die DLAK 23/12, also die alte Bezeichnung nach der Leiterlänge DL 30, ausgelegt sind, sondern die Stellflächen der kleinere DLK 18/12, also der DL 24, entsprechen. Natürlich kann die DLAK 23/12 damit ganz andere Stellen erreichen, als die Entfernungen nach Stellflächen-Norm vorgesehen.
Das Urteil ist deshalb so beachtenswert, weil darin steht, der Bauherr hat einen Rechtsanspruch darauf, von den Richtlinien abweichen zu dürfen, wenn die Drehleiter vor Ort das tatsächlich hergibt. Und das unabhängig davon, ob auf privatem oder öffentlichem Gelände. Da in Deutschland mit weitem Abstand die Drehleitern 23/12er sind, lässt sich damit herauslesen, dass man nahezu in jedem Fall von den Richtlinien abweichen darf und die Prüfinstanz eine größere Entfernung auch zulassen muss. Wenn man das konsequent weiter denkt, ist das für diesen Teil eigentlich das Ende der Richtlinie in der heutigen Form, denn sie ist mit Bezug auf die heute regelmäßig zur Verfügung stehende Technik kaum noch zu gebrauchen. Dass die Richtlinie im Grunde reformiert gehört, wissen wir aber nicht erst seit diesem Urteil.
Viele Grüße
Alexander Vonhof