Hallo Vonhof,
zu 1)
Der Kernpunkt des Urteils ist doch ein ganz anderer und vollkommen unabhängig von der Frage, ob die Aufstellfläche auf öffentlichem oder privaten Grund liegt:
a) In dem Urteil wird -unter Zugrundelegung der technischen Parameter einer DLK 23/12- festgestellt, dass im speziellen Streitfall eine Anleiterstelle in 10,60 m Höhe in einer Entfernung von 12,40 m erreichbar ist. Insofern hat der Kläger Anspruch auf Erteilung einer Abweichung. Ermessen gleich "Null". Abweichung von der Richtlinie: Stolze +3,6 m!
b) Erstinstanzliche Urteile haben in der Regel kaum bundesweite Relevanz. Ohne zu wissen, ob hier die nächste Instanz angestrebt wird (wenn, dann nur von der Behörde wohlgemerkt), sollte das Urteil doch zumindest zum Denken anregen.
c) Bisher war es "Usus", im Einzelfall in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle die zulässigen 9 m bis auf die Nennausladung einer 23/12 -unabhängig von der Rettungshöhe- auszudehnen; bei 12 m war bislang immer Schluss -egal wie hoch.
Nunmehr wird man sich zuküftig -zu recht- mit den einzelnen technischen Parametern auseinandersetzen müssen, und größere Ausladungen für geringere Rettungshöhen berücksichtigen müssen. Die "Feuerwehren" (AGBF FA VB/G) wehrten sich bislang mit dem Argument, dass man die Leistungsfähigkeit der "zukünftigen Drehleitergenerationen" nicht einschätzen kann und daher besser "auf der sicheren Seite" bleibt.
d) Relevanz: Eher noch gering; könnte jedoch im Hinblick auf Bauen im Bestand wichtiger werden. Eine Überarbeitung der Richtlinie könnte da helfen; dann könnt eman auch gleich die 7 x 12 m Bewegungsfläche etwas verkleinern...
Viel lustiger ist im Urteil der folgende Satz: "Zunächst ist klarzustellen, dass etwaige in den von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Beklagten veröffentlichen Antworten auf „FAQ zu § 5 HBauO – Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (Nachweis Feuerwehraufstellflächen für Anleiterung)“ enthaltene Maßgaben ersichtlich keine Rechtsnorm darstellen, die geeignet wäre, verbindlich mit Außenwirkung zu regeln, unter welchen Umständen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abweichung gemäß § 81a Abs. 1 Satz 3 HBauO vorliegen." Bäähm. Wahrscheichnlich ist das der Grund, dass man die FAQ auf hamburg.de nicht mehr findet.
Zu 2)
...irgendwann später...
Gruß
Werner Müller