3franken hatte ja geschrieben, dass ein gestellter Abweichungsantrag nicht genehmigt wurde. Das heißt anders herum (so lese ich das jedenfalls), es gibt kein Auflage in der Baugenehmigung, sondern es gilt die Bauordnung aus sich heraus. Dann ist die Anwendung der neuen Bauordnung auch keine Änderung von Auflagen.
Was die Übergangsfrist betrifft: Wenn eine Bauordnung geändert und wieder zurückgeändert wird (also z.B. Brandwand war über Dach zu führen, dann wieder nicht, dann wieder doch), dann gelten auch hier die 3 Monate. Wird die Bauordnung innerhalb von zwei Monaten zurückgeändert, gilt das Bauteil nicht als rechtmäßig errichtet, wird sie nach vier Monaten zurückgeändert, durchaus.
Tatsächlich kniffelig wird es dann, wenn in einer Baugenehmigung die Bauordnung oder eine Sonderbauverordnung abgeschrieben wurde und damit rechtlich im Einzelfall verankert wurde, während die Rechtsnormen sich dann im Laufe der Zeit ändern. Formal gilt der Text in der Baugenehmigung. Und dann muss man Änderungen tatsächlich nachträglich genehmigen lassen. Ich hatte mal einen besonders krassen Fall in Freiburg bei einem großen Kino. Da waren in der Baugenehmigung seitenlang Passagen aus der Versammlungsstättenverordnung ohne jeglichen Querverweis auf die Verordnung wörtlich zitiert. Dort stand dann also etwa rechtsverbindlich, dass die Blitzschutzanlage von einem anerkannten Sachverständigen in Abständen von einem Jahr abzunehmen wäre. Einen solchen gab es aber zum Zeitpunkt des Umbaus, den wir betreut haben, seit mehr als 10 Jahren gar nicht mehr (sondern nur noch Sachkundige, und eine Frist wird heute auch nicht mehr genannt), so dass die Auflage selbst bei bestem Willen nicht einzuhalten gewesen wäre. Das war ein ziemlich langes Brandschutzkonzept, die ganzen alten Auflagen wieder rauszuschreiben und auf geltendes Recht zurückzuführen.
Gruß
Alexander Vonhof