Hallo Herr Drechsler
Es gibt auch in den Bauordnungen noch mehrere Stellen in denen sich auf Nutzungseinheiten bezogen wird.
Ich habe nicht geleugnet, dass eine Wohnung eine NE ist. Das gilt auch für Ihre anderen Beispiele. Ich glaube in Bezug auf Wohnungen und vergleichbare Nutzungen in Standardgebäuden bestehen keine unterschiedlichen Meinungen. Das Nutzungseinheiten durch Trennwände und Decken getrennt werden müssen, ist auch klar.
Mir geht es darum, dass sich ein große Nutzungseinheit unbegrenzt über mehrere Brandabschnitte oder Decken ausdehnen kann, was bei Wohnungen nur sehr selten vorkommt.
Ein Schloss kann eine Nutzungseinheit sein (große Wohnung) und gleichzeitig ein Hochhaus. Wenn sich in dem Schloss neben der Wohnung des Schlossherren noch ein Museum befindet, ist das eine zweite Nutzungseinheit in dem Gebäude.
Nach allen Sonderbauverordnungen können Gebäude in mehrere Nutzungseinheiten unterteilt werden. Das trifft immer zu, wenn in den Gebäuden mehrere unterschiedliche Nutzungsarten liegen. Aber auch hier sind die unterschiedlichsten Konstellationen möglich.
Ein Hotel, eine Versammlungsstätte und eine Verkaufsstätte ist auch jeweils eine Nutzungseinheit. Diese drei Nutzungseinheiten können sich ein Gebäude teilen (drei Nutzungseinheiten).
Wenn ein Gebäude von z. B. von einer der drei Sonderbauten genutzt wird, ist in diesem Gebäude nur eine Nutzungseinheit. Das gilt auch für eine Schule. Wenn eine Schule aus z. B. zwei Gebäuden besteht, welche Abstände zueinander haben, sind das zwei Nutzungseinheiten (siehe Fragen und Antworten der OBB Bayern).
Innerhalb der großen Nutzungseinheiten können Teilnutzungseinheiten geschaffen werden, um die sich dadurch ergebenen Erleichterungen in Anspruch zu nehmen. Diese Teilnutzungseinheiten sind feuerwiderstandsfähig (entsprechende der GK) von den von anderen Teilnutzungseinheiten abzutrennen und müssen nach den jeweiligen LBO eigene Rettungswege haben. Die Bezeichnung Teilnutzungseinheit entnehme ich aus Art. 34 BayBO.
Bis dahin habe ich bisher kaum Widerspruch bekommen.
Viele BS- Planer sind der Meinung, dass eine Büronutzungseinheit max. 400 m² haben darf. Dem ist nicht so. Größere Bürogebäude mit z. B. einem Nutzer oder mit Nutzungsbereichen über 400 m² je Geschoss dürfen in mehrere Teilnutzungseinheiten unterteilt werden, z. B. um Brandlasten in den Fluren zu ermöglichen. Das bedeutet aber nicht, dass diese Unterteilung erforderlich ist. Die Rettungswegsicherung kann auch anderweitig erfolgen, z. B. so dass keine Flure erforderlich sind.
Die brandschutztechnisch erforderlichen Unterteilungen großer Nutzungseinheiten erfolgen durch die Brandwände und Decken. Ggf. noch durch die Treppenräume und notwendigen Flure. Entsprechende Vorgaben ergeben sich aus den Bauordnungen.
Alle Nutzungseinheiten dürfen sich unbegrenzt über mehrere Geschosse und Brandwände erstrecken. Die Unterteilung einer Schule oder eines großen Bürogebäudes, jeweils genutzt von einem Betreiber, durch eine Brandwand oder durch Decken, erzeugt nicht zwingend neuen Nutzungseinheiten oder Teilnutzungseinheiten.
Das gilt auch für alle Standard- bzw. Sonderbauten. Zusätzlich zu den Brandwänden und den Decken ergeben sich keine Vorgaben Nutzungseinheiten durch Trennwände weiter zu unterteilen. Teilweise gibt es Erleichterungen, welche die Hallo Herr DreÖffnungen von Decken innerhalb von NE zulassen. Die zusammenhängenden Flächen über mehrere Geschosse sind nach den Bauordnungen sehr begrenzt (200 bzw. 400 m²), weshalb Teilnutzungseinheiten geschaffen werden können.
In den Sonderbauverordnungen sind diese zulässigen zusammenhängenden Bereiche weitaus größer, was der dort meist obligatorischen Anlagentechnik geschuldet ist.
Durch die Unterteilung von großen Nutzungseinheiten (gewollt wegen Erleichterungen oder auch zufällig wegen erforderlichen Brandwänden oder Decken) ergeben sich keine zusätzlichen Nutzungseinheiten, ggf. Teilnutzungseinheiten.
MfG. Norbert Bärschmann