Hallo Herr Drexler
In den meisten Punkten stimmen wir überein bzw. reden aneinander vorbei. Bei den Anderen Teilnehmern entschuldige ich mich, dass vom Thema abgewichen wird.
Wenn in einer Sonderbauverordnung der Begriff NE nicht vorkommt, dann gelten die Vorgaben zu Nutzungseinheiten aus der Bauordnung. Beispielsweise können in Schulen Teilnutzungseinheiten gebildet werden, um die Erleichterung in Bezug auf die Flure zu nutzen. Das gilt auch für Industriebauten oder Versammlungsstätten, da auch dort die Rettungswege über Flure führen können. Lediglich in der BStättV sind die Flur- Erleichterungen explizit ausgeschlossen.
Die Landesbauordnung ist Grundlage für die BS- Planung. Bei besonderer Nutzung sind besondere Maßnahmen erforderlich, was in den Sonderbauverordnungen vom Gesetzgeber durch zusätzliche Maßnahmen berücksichtigt wurde. Ggf. sind auch Erleichterungen geregelt, was sich meist aus der zusätzlichen Anlagetechnik ergibt.
Alle Sonderbauordnungen gelten immer im Zusammenhang mit den jeweiligen Landesbauordnungen. Das gilt auch für geregelte Sonderbauten, da nicht alles in den Sonderbauverordnungen oder SonderbauRL geregelt wird.
Norbert Bärschmann