vonhof Anlage A 4.2/1 BayBO
Zu DIN 18065
Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen.
Oh, danke. Ja, das steht in Hessen in der H-VV TB auch drin. Ich wäre aber nicht auf die Idee gekommen, eine Maisonettetreppe nicht als baurechtlich notwendige Treppe nach DIN 18065 zu planen, also nicht etwa eine Leitertreppe und nur 50 cm breit und sehr steil. Schon wegen der aaRdT.
Das Erfordernis für feuerhemmend und nichtbrennbar für tragende Teile der Treppen eines 2.RW
innerhalb der Maisonettewohnung lese ich weiterhin nicht aus dem Text der Bauordnungen. Wenn man die Bauordnung so konsequent auslegen will und sagt, Treppe als "Notwendige Treppe" gem. Bauordnung, müsste man zu dieser notwendigen Treppe auch einen notwendigen Treppenraum in die Maisonettewohnung bauen. Dann wären wir wieder oben bei der Eingangsfrage von Frau Ludwig. Bei dieser Auslegung wäre auch eine Außentreppe als 2.RW nicht zulässig, weil nicht F30. Lassen Sie eine Außentreppe auch als Abweichung genehmigen? Muss man das?
MfG G.Karstens