• Pritschenwagen in Halle abstellen

Roland_Witzl Es ist tatsächlich nur das Abstellen eines Pritschenwages, weil er nicht möchte, das er draußen steht. Sprich es ist nur das Abstellen. Trotzdem finde ich es utopisch, gleichzeitig eine Garage daraus zu machen. Es ist darüber hinaus nur eine Lagerhalle für Stahlbauteile.

Wenn man sich an der M-GarVO orientiert, ist es dort erlaubt:
§1 (2) Nr. 3:
Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von ...
Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Handwerksbetrieben, wenn die Abstellfläche im Arbeitsraum im Verhältnis zur Grundfläche des Arbeitsraumes untergeordnet ist.

Somit keine Garage und der Pritschenwagen darf drinstehen.

    Nur, hat das irgendein Bundesland in geltendes Recht übernommen? Jetzt, außer Berlin?

    • Bearbeitet

    Ne, Berlin auch nicht. Kennt jemand von euch eine Garagenverordnung, wo das umgesetzt wurde?

    • Karstens hat auf diesen Beitrag geantwortet.

      Upp´s zu schnell ...
      In Sachsen steht noch nicht mal der Handlungshinweis für FW-Hallen / Garagen .

      in Baden Württemberg ist es seit 2020 so formuliert:

      § 15 GaVO
      (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

      1. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind oder
      2. die Kraftfahrzeuge dem Transport von Personal, Arbeitsgerät oder Arbeitsmaterial dienen und die Räume keine erhöhte Brandgefahr aufweisen oder
      3. die Räume der Instandsetzung, der Ausstellung oder dem Verkauf von Kraftfahrzeugen dienen oder
      4. die Räume Lagerräume sind, in denen Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden, oder
      5. das Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter insgesamt nicht mehr als 12 l beträgt, Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten.

      Gruß
      Hannes

      zu bskonzept
      der Link fürht zur alten GarV RP - zwischenzeitlich gilt die 2025er!
      mfg der Feuerteufel

      • bskonzept hat auf diesen Beitrag geantwortet.

        vonhof Kennt jemand von euch eine Garagenverordnung, wo das umgesetzt wurde?

        Was ist eine Garage?

        In Hessen gilt die Garagenverordnung nur für Garagen und Stellplätze. Es heißt in der Begründung von 2024:
        ..."Zudem gilt die Verordnung auch nicht für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder – räume in oder auf denen Fahrzeuge abgestellt werden, da sie keine Stellplätze oder Garagen im Sinne der Hessischen Bauordnung sind."...

        Quelle:
        Begründung zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GaV) vom 13. Mai 2024

        MfG. G.Karstens

        • vonhof hat auf diesen Beitrag geantwortet.

          Christiane

          Hallo Christiane,
          die Eingangsfrage ist merkwürdig. Wenn man alles genau nehmen soll, frage ich mal, wieso wird ein Pritschenwagen beim Brandschutzkonzept für eine 1000-m2-Halle eigentlich erwähnt?
          -Was ist mit Pritschenwagen gemeint? Ein KFZ?
          -Warum soll der dort dauerhaft reingestellt werden? Als Museumsstück oder wird der täglich benutzt?

          In so einem Betrieb steht doch immer etwas herum. E-Gabelstapler, Anhänger, Maschinen usw. Deshalb meine Frage. Muss dieser Wagen in das Brandschutzkonzept? Wenn ja, stehen nicht vielleicht später 3 KFZ dort drinnen?

          MfG G.Karstens

            Feuer-Hewi
            der Link ist korrekt, es ist die aktuelle GarStellVO in RLP. Sie wurde 2022 eingeführt und zuletzt 2025 geändert, steht auch unter dem Titel der Verordnung auf der Seite:

            Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch §§ 33 der Verordnung vom 21.01.2025 (GVBl. S. 5, 12)

            Karstens Weil der Entwurfsverfasser das mit dem Wagen+Anhänger+richtig ausgewiesenen Stellplatz in der Halle in den Bauantragsunterlagen dargestellt hat. Ja ein KFZ und der Bauherr möchte das so, das er dort steht. Und ich kann nun nicht, keine Stellungnahme dazu nehmen, es liegt der Behörde bereits vor.

            • Karstens hat auf diesen Beitrag geantwortet.

              bskonzept den § gibt es in NDS leider nicht aber ich würde mich an den § wohl orientiern, mal sehen wie es ankommt

              Christiane

              Christiane Weil der Entwurfsverfasser das mit dem Wagen+Anhänger+richtig ausgewiesenen Stellplatz in der Halle in den Bauantragsunterlagen dargestellt hat

              Aha. Ist wohl auch nicht schlimm. Sollte es irgendwie Ärger geben, kann man immer noch sagen, der Wagen muss zumindest tagsüber rein und raus fahren. Das ist ein Betrieb. Und wenn der Wagen dort 12 h steht, wird aus dem Betrieb auch keine Garage.
              Gibt es denn Ärger, etwa mit der Bauaufsicht? Will die Behörde eine Stellungnahme wegen des Wagens? Sieht man in der Behörde eine Gefahr für die Halle oder geht es nur darum, möglichst alle Verordnungen einzuflechten?

                Also unsere Geschäftswagen steht auch nur maximal 12 Stunden in der Garage. Das heißt, unsere Tiefgarage ist gar keine...?

                Zurück zu Christiane: Es geht ja erst einmal nicht darum, ob die Halle eine Garage ist. Es geht darum, ob das Abstellen des Kfz an einer andere Stelle verboten ist, die keine Garage ist. Und da gilt das Abstellverbot durchaus, solange das Fahrzeug nicht nur zum Be- oder Entladen in der Halle steht. Und wenn sogar ein Stellplatz in der Halle eingezeichnet ist, gibt es da schon gar keine Diskussion, ob das nun ein Stellplatz ist oder nicht.

                Also entweder den Transporter draußen hinstellen oder einen Abweichungsantrag stellen, dass von den Betriebsvorschriften der Garagenverordnung abgewichen wird.

                Gruß
                Alexander Vonhof

                Ergeben sich denn aus der Garagenverordnung zusätzliche brandschutztechnische Anforderungen an die Halle?

                Karstens ."Zudem gilt die Verordnung auch nicht für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder – räume in oder auf denen Fahrzeuge abgestellt werden, da sie keine Stellplätze oder Garagen im Sinne der Hessischen Bauordnung sind."

                Der Originaltext aus der HBO lautet allerdings: "Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Fahrzeuge gelten nicht als Stellplätze, Abstellplätze oder Garagen". Damit sind keine Werk- oder Lagerflächen in Industrie- oder Gewerbebauten gemeint, sondern Kfz-Werkstätten und Lagerflächen von oder in Autohäusern.

                Spannend aber, dass aus der GaV die BOS-Organisationen herausgenommen wurden. Ich frage mich nur immer, warum eigentlich nicht die Gemeindehöfe und Straßenmeistereien... zu wenig Lobby?

                Gruß
                Alexander Vonhof

                • Karstens hat auf diesen Beitrag geantwortet.
                • ogi gefällt das.

                  Sollte man nicht außer in die gesetzlichen Regeln auch mal in die reale Welt schaun? Entscheidend sind doch die abzuwendenden Gefährdungen.

                  • bskonzept hat auf diesen Beitrag geantwortet.

                    brandsicher
                    Dann aber vorher bei der eigenen Haftpflichtversicherung anrufen, dass ggf. "was kommt" ;-)

                    Das man von den Vorschriften abweichen kann, ist ja allg. bekannt. Nur kann ich halt nicht sagen, dass mich die Vorschrift generell nicht interessiert und mir dann "was zusammenbasteln". Ich muss mich schon an der Vorschrift entlanghangeln und schauen, dass ich das Schutzziel der Vorschrift so gut wie möglich einhalte. Und wenn der Gesetzgeber halt keine KFZ in der Lagerhalle haben will, dann ist das halt so.

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