Hallo!
Fassen wir doch einfach mal zusammen:
Die NBauVorlVO fordert Angaben über "die Bemessung des Löschwasserbedarfs, die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung, die Einrichtungen zur Löschwasserentnahme".
Die Antwort ist doch, "Da ich schon das Ergebnis habe (48 m3)", dass die Gemeinde den Löschwasserbedarf auf 48 m³ festgelegt hat (ist da eigentlich die Rede von pro Stunde oder insgesamt? 48 m³ wären schon sehr wenig) und erfüllt. Die Bemessung liegt ja in ihrem originären Verantwortungsbereich, und da hat sie auch zu bleiben. Fehlt noch die Angabe über die Art der Löschwasserversorgung (Trinkwasserleitung, Behälter, Pendelverkehr mit Löschfahrzeugen etc.) und über die Löschwasserentnahmestellen (Ober- oder Unterflurhydrant, ggf. Entfernung, Saugstelle usw.). Fertig.
So, und mit diesen Angaben kann und darf die Baubehörde den Bauantrag weder ablehnen noch höhere Anforderungen an den Bauherren stellen. Das geht, aber nicht (!) über das Baurecht und damit nicht über die Baugenehmigung, sondern nur über das Gefahrenabwehrrecht der Gemeinde (die Baubehörde ist sachlich nicht zuständig, wie es so schön heißt). Dafür braucht es einen eigenständigen Verwaltungsakt, in diesem Fall über § 2 Abs. 4 Niedersächsisches Brandschutzgesetz. Die Gemeinde selbst müsste also feststellen, dass ihre Leistungsfähigkeit in diesem speziellen Einzelfall (zulässigerweise) nicht ausreicht und den Bauherren zu mehr Löschwasser auf eigene Kosten verpflichten. Falls die Baumaßnahme tatsächlich durch einen Bebauungsplan abgedeckt ist - No Chance. Das gilt übrigens auch, wenn die Gemeine selbst Baugenehmigungsbehörde ist - sind halt unterschiedliche Rechtsgebiete.
Damit zurück zur Aussage weiter oben, "Auf dieser Basis muss dann der Bauherr (ggf. i.V.m. Entwurfsverfassr und Fachplanern) weiter planen und ggf. weiterführende Maßnahmen (z.B. eine Löschwasserbevorratung) ergreifen." - Nein, hierzu gibt es keine Rechtsgrundlage im Baurecht. Was nicht heißt, dass man sich nicht darum kümmern sollte, aber ein "muss" gibt es da definitiv nicht.
Ansonsten noch hier aufpassen: Die Gemeinden haben die Löschwasserversorgung gerne an einen Wasserversorger oder Zweckverband abgetreten. Das, was die Wasserversorger an Löschwassermenge anbieten, bleibt schon mal hinter den gemeindlichen Festlegungen zurück oder es wird eine geringere Wassermenge angegeben, als tatsächlich geliefert werden kann. Es gibt sogar Fälle, wo die Gemeine die Trinkwasserversorgung abgegeben hat, aber nicht die Löschwasserversorgung. Dann hat so eine Gemeinde auch schon mal offiziell gar keine Löschwasserversorgung. Oder die Wasserwerke versuchen, die Absicherung des "erhöhten Löschwasserbedarfs" extra teuer an den Betreiber eines Gebäudes zu verkaufen. In allen Fällen gilt: Für das Löschwasser ist und bleibt die Gemeinde zuständig. Nicht der Wasserversorger oder der Bauherr, und schon gar nicht zu extra Kosten. Wenn die Gemeinde möchte, dass in ihrer Gemeinde Gewerbe betrieben wird und dieses erlaubt, hat sie auch für die entsprechende Infrastruktur zu sorgen. Und ich habe oft genug erlebt, dass bei kritischen Nachfragen die Gemeinden auf wundersame Weise auf einmal doch mehr Löschwasser zur Verfügung stellen konnten, als zunächst angegeben. Wunder gibt es immer wieder.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof