Hallo Herr Witzl,
ihren Umkehrschluss bestätigt die Rechtsprechung nicht.
Gerade in Bayern ist die Rechtsprechung schon lange eindeutig, insbesondere seit einem Urteil vom BayVGH vom 11.5.1977 (54 XIV 74). Hierauf basiert eine ständige Rechtsprechung. Der Tenor ist, die Gemeinde ist alleine für Löschwasser zuständig, und es gibt keine Ermächtigungsgrundlage, den Bauherren heranzuziehen. Die Frage tritt gewöhnlich im Außenbereich auf, kann aber als allgemeingültig beantwortet werden. Wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit an einer bestimmten Stelle kein (ausreichendes) Löschwasser anbietet, dann ist an dieser Stelle eben kein (ausreichendes) Löschwasser.
Daneben gibt es ja auch noch das bekannte BGH-Urteil zu NRW mit demselben Tenor, woraufhin die Feuerwehrgesetze (nicht die Bauordnungen) in NRW und auch anderswo entsprechend angepasst wurden. In Bayern nun aber nicht, hier sah man wohl keine Veranlassung.
Das VG Ansbach, Urteil v. 21.02.2019 – AN 11 K 16.00714, hat daneben festgestellt, dass nach dem BImSchG eine Verpflichtung des Bauherren infrage kommen kann, hat die Grenzen des Ermessens aber sehr eng gezogen und die Forderung der Genehmigungsbehörde nach Verpflichtung des Bauherren zum Löschwasser als ermessenfehlerhaft zurückgewiesen. Unter anderem hat das Gericht aber auch hier wieder festgestellt: "Eine Unterscheidung zwischen Grundschutz und Objektschutz ist unzutreffend, kann zu falschen Ergebnissen führen und ist zudem auch nicht im
Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFWG) angelegt. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFWG regelt, dass die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten haben (vgl. auch BayVGH, U. v. 11.5.1977 - 54 XIV 74 - BayVBl 1977, 767). Dem Wortlaut und auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hier zwischen dem Grund- und dem Objektschutz differenzieren wollte (vgl. auch BGH, U.v. 5.4.1984 - III ZR 12/83 - juris Rn. 25 zu § 1 Abs. 2 NRWFeuerschutzG)."
Da sind sie wieder enthalten, die beiden Grundsatzurteile, als ständige Rechtsprechung.
Andere Randbedingen können sich etwa dann ergeben, wenn zwischen dem Bauherren und der Gemeinde im Vorfeld einzelvertraglich, z.B. über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, geregelt wurde, dass der Bauherr für die Bereitstellung des Löschwassers einzutreten hat. Wurde dieses versäumt, legt nach dem Baurecht (nur) die Gemeinde eigenverantwortlich fest, wie und wo sie das Löschwasser bereithält. Und natürlich auf eigene Kosten. Noch einmal verbunden mit dem Hinweis, dass auch nach den DVGW 405 ein Pendelverkehr mit Löschfahrzeugen als ausreichende Löschwasserversorgung gilt, wenn das Trinkwasserrohrnetz nicht ausreicht ("Bereitstellung von Löschwasser durch Tanklöschfahrzeuge und Behälterfahrzeuge").
Viele Grüße
Alexander Vonhof