Hallo zusammen,
in Sachsen sind die Begriffsdefinitionen im § 2 (7) Sätze 1 und 2 SächsBO zu Stellplätzen und Garagen klar formuliert, insofern stimme ich der Aussage von Herrn Vonhof zu.
Allerdings enthält der Satz 3 auch Räume, die keine Stellplätze oder Garagen sind (feststellende Formulierung für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge).
Stellt sich die Frage, was Werkräume sind, da dies nicht weiter geregelt ist.
Dieses Dilemma gab es in NRW bis 2016/2017 auch, bis man die Sonderbauverordnung 2016 neu gefasst hat. Vielleicht kann folgende Erläuterung bei der Einstufung solcher Nutzungen und den Ermessenentscheidungen von Bauaufsichtsbehörden dem einen oder anderen auch in anderen Bundesländern weiterhelfen.
Im Teil 5 der SBauVO werden Garagen geregelt. In § 140 SBauVO (Fassung 2016) ist das „Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen“ geregelt, u. a. mit Begrenzung des Fassungsvermögens von Kraftstoffbehältern.
In der SBauVO gibt es im § 140 aber auch noch einen Absatz 3, der die Begriffe vom § 2 (8) Satz 3 der Bauordnung aufgreift (gleichlautend zum § 2 (7) SächsBO):
„3. Absatz 2 [§140 (2) SBauVO] gilt nicht für Kraftfahrzeuge in Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge sowie betriebseigene Kraftfahrzeuge in Werkräumen, sofern die Abstellfläche im Verhältnis zur Grundfläche des Werkraumes untergeordnet ist.“
Dazu gab es auch eine Erläuterung mit folgendem Wortlaut:
_Absatz 3 enthält Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind. Dieses Verbot gilt nicht für Kraftfahrzeuge in Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge sowie betriebseigene Kraftfahrzeuge in Werkräumen, sofern die Abstellfläche im Verhältnis zur Grundfläche des Werkraumes untergeordnet ist.
Mit anderen Worten: Kraftfahrzeuge dürfen regelmäßig in Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge ausgestellt bzw. abgestellt werden.
Mit Inkrafttreten der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 wurde ferner der bis dato verwendete Begriff „Werkstätten“ durch den weitergehenden Begriff „Werkräume“ ersetzt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist von den Behörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung auszulegen.
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zählen zu Werkräumen z. B. Räume von Handwerksbetrieben, die der Vorfertigung von (handwerklichen) Produkten dienen. In solchen Räumen soll das Abstellen von einzelnen betriebseigenen Kraftfahrzeugen aus Gründen des Diebstahlschutzes in Grenzen zugelassen werden. Beispielsweise soll ermöglicht werden, dass ein Handwerksbetrieb ein betriebseigenes Nutzfahrzeug mit vorgefertigten Produkten für den Transport auf eine Baustelle belädt und es über Nacht in dem Werkraum einschließt, um die Produkte am folgenden Tag zur Baustelle zu transportieren. Mit „betriebseigenen Kraftfahrzeugen“ sind Nutzfahrzeuge insbesondere von Handwerksbetrieben zur Lastenbeförderung gemeint wie z. B. Kleintransporter, Lastkraftwagen oder Pritschenwagen. Ausdrücklich nicht gemeint sind Personenkraftwagen, die auf einen Gewerbebetrieb zugelassen sind.
Anders als die Ausnahme für Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge ist die Ausnahme für betriebseigene Kraftfahrzeuge in Werkräumen an die Voraussetzung geknüpft, dass „die Abstellfläche im Verhältnis zur Grundfläche des Werkraumes untergeordnet ist“ ist. Fehlt es an dieser Unterordnung, dann greift das Verbot des Absatzes 2. In diesem Fall ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen in einem Werkraum nur zulässig, wenn der Werkraum eine Garage ist bzw. die Anforderungen des Teils 5 Garagen der Sonderbauverordnung erfüllt. Bei einer Nutzung von mehr als der Hälfte der Fläche des Werkraums zu Abstellzwecken für Kraftfahrzeuge ist in aller Regel von einer Garagennutzung auszugehen. Die Entscheidung trifft die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach ihrem Ermessen._
Zusammengefasst gibt es in NRW zumindest klarere Anhaltspunkte, ab wann Werkräume per bauordnungsrechtlicher Definition als Garage gelten und wann es sich nicht um Garagen handelt. Es liegt aber im Zweifel im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
Zwar gibt es in der SächsGarStellplVO keine solche ergänzende Regelung für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge, jedoch können meines Erachtens vorstehende Erläuterung dem Sinn nach auch auf den § 2 (7) Satz 3 der SächsBO und in der Abstimmung mit der Behörde angewendet werden.
Beste Grüße
Waldemar Döring