Ich kann Herrn Lammer nur zustimmen. In den bauaufsichtlichen Zulassungen der Feuerschutzvorhänge (bis 2019 gültig) stand immer der folgende Passus, der das ganze Dilemma eigentlich gut beschrieben hat: "Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt für die Herstellung des textilen, im Brandfall nichtwärmeisolierenden Abschlusses "XXXX", Feuerschutzvorhang genannt, und seine Verwendung zum Verschließen von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Wänden/Bauteilen unter Berücksichtigung der Abschnitte 1.1.2 und 1.2.
1.1.2 Der Feuerschutzvorhang gilt im bauaufsichtlichen Sinne als selbstschließend. Er erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an einen Feuerschutzabschluss und gilt daher im bauaufsichtlichen Sinne nicht als feuerbeständig und feuerwiderstandsfähig.
Der Feuerschutzvorhang nach dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verhindert den Flammen- und Brandgasdurchtritt über 90 Minuten, jedoch nicht den Durchtritt von Wärme, sodass er sich auf der dem Feuer abgekehrten Seite über die in DIN 4102-5 bzw. DIN EN 1634-1 angegebenen Maximaltemperaturen erwärmt und somit das Entzünden brennbarer Baustoffe im Bereich des Vorhanges nicht ausgeschlossen werden kann. Der
Durchtritt der Wärme kann - in Abhängigkeit der Einbausituation - zu Behinderungen bei der
Flucht von Personen und beim Feuerwehreinsatz führen.
1.2.1 Der Feuerschutzvorhang darf nur an Stellen eingebaut werden, wo nach bauaufsichtlichen
Schutzzielen unter Berücksichtigung von Abschnitt 1.1.2 keine Bedenken bestehen. Dabei
ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehr Feuerschutzvorhängen, auch eine solche mit
Trennung durch Stützelement(e), nicht zulässig.
Der Feuerschutzvorhang darf nicht in Rettungswegen verwendet werden.
1.2.2 Da in der Regel bei der Verwendung des Feuerschutzvorhangs eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen
Vorschriften vorliegt, hat über die Zulässigkeit - insbesondere hinsichtlich Anordnung und Größe - die zuständige Bauaufsichtsbehörde in jedem Verwendungsfall zu entscheiden. Im Rahmen dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen auf die Anforderungen an einen Feuerschutzabschluss
(s. Abschnitt 1.1.2) verzichtet werden kann.
Lediglich die wärmeisolierenden Feuerschutzvorhänge nach Zulassunsgbereich Z-6.61-... erfüllten die Anforderungen an einen Abschluss.