Ich weise darauf hin, dass es sich zum einen um eine Brandwand und zusätzlich auch um die Treppenraumwand handelt, in die der „Vorhang“ eingebaut werden soll.
Es gelten die Vorgaben für Feuerschutzabschlüsse in Treppenräumen (z. B. feuerhemmend rauchdicht und selbstschließend) und die Vorgaben für Feuerschutzabschlüsse in Brandwänden bei Einstufung in die GK 4 (z. B. hochfeuerhemmend, dicht und selbstschließend).
Rein formal sind beide Vorgaben zu berücksichtigen bzw. die höhere der beiden.
Wegen dem Treppenraum sind Feuerschutzabschlüsse auf eine Breiter von 2,5 m beschränkt. Ob der ausgewählte Feuerschutzvorhang die entsprechenden Anforderungen erfüllt ergibt sich aus dem Verwendbarkeitsnachweis.
Sollten keine Vorhänge mit den erforderlichen Leistungen angeboten werden, kann eine zu beantragende Abweichung Abhilfe schaffen.
Hier sind zwei Schutzziele zu berücksichtigen
Schutzziel
Die Brandwand soll das Gebäude in Brandabschnitte so unterteilen, dass eine Brandausbreitung über die inneren Brandwände ausreichend lange nicht zu berücksichtigen ist. Das ist erforderlich, damit die Einsatzkräfte noch wirksame Löscharbeiten durchführen können.
Durch den Treppenraum ergibt sich im Bereich der Brandwand eine Schleuse mit thermischer Entlastung, so dass dem 1. Schutzziel meist entsprochen wird. Ggf. hängt das Schutzziel noch an den Treppenraumtüren und an der Entrauchungsmöglichkeit. Die Fenster werden platzen bevor die gegenüberliegenden Treppenraumtüren versagen.
Schutzziel
Der Treppenraum soll den Rettungsweg ausreichend lange vor Feuer und Raucheitritt schützen. Das gilt auch für die Sicherung der notwendigen Öffnungen. Wenn für die Nutzer beispielsweise ein weiterer Treppenraum zur Verfügung steht, sprich das dafür, dass ein Feuerschutzvorhang mit etwas geringerer Leistung vertretbar ist.
Wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Es gibt ggf. andere mir nicht bekannte Gründe für die Vertretbarkeit dieser Abweichung.
Norbert Bärschmann