vonhof Sie dürfen ja auch bei geschlossener Bebauung an die Grundstücksgrenze keine normale Wand anstelle einer Gebäudeabschlusswand errichten mit dem Hinweis, der Nachbar interessiert mich nicht und da steht ja noch nichts.
Das mit der Gebäudeabschlusswand ist ein anderer Fall, da ich hier die Anforderungen der Grenze beachten muss und wenn bei mir der Abstand nicht passt, muss ich eine Gebäudeabschlusswand/Brandwand etc. bringen. Egal ob beim Nachbar was steht oder nicht (Baulast jetzt mal ausgenommen).
Bei der offenen Kleingarage ist diese Wand nicht erforderlich, da der Grenzabstand hier nicht berücksichtigt wird.
vonhof Oder wie bei traufseitig angebauten Gebäuden mit der Bekleidung den Dachschrägen.
Diese Formulierung ist die dümmste Formulierung, die die jeweilige Bauordnung hat. "Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen etc..." ist einfach nur extrem schlecht formuliert.
- Fall 1: Ich baue auf die Grenze und nebendran steht nix. Habe ich ja nach dem Wortlaut kein aneinandergebautes Gebäude, also hätte ich keine Anforderung und baue "ganz normal". Jetzt baut irgendwann der Nachbar auch mit der Traufe zur Grenze, somit handelt es sich um "aneinandergebaute Gebäude" und der Passus greift. Muss ich jetzt nachrüsten oder nur der Nachbar? Alles blöd, weil der Gesetztestext das aneinandergebaut drinhat...
- Fall 2: Ich baue auf die Grenze und der Nachbar steht aber mit dem Giebel zur Grenze. Jetzt habe ich nicht mehr traufseitige aneinandergebaute Gebäude, somit habe ich keine Anforderungen. Schon komisch...
Warum schreibt der Gesetzgeber nicht "bei traufseitig zur Grenze errichteten Gebäuden ist...", da wäre doch alles klar und es interessiert nicht, was nebendran ist. Aber immer nur kompliziert und für keinen nachvollziehbar.
Karstens Eine Einschränkung ist lediglich die Trennwandanforderung zwischen Garage und Wohnhaus ab 20 m² Garagenfläche aus Nr. 2 Abs. 2 § 11 GaV HE.
Das steht so nicht in der GaV.
Der Text in der GaV lautet:
[Die Anforderungen] gelten nicht für Trennwände und Abschlüsse in Trennwänden zwischen
- offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden,
- Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben.
Bei Nr. 1 ist es egal, was an der offenen Kleingarage angebaut ist. Generell keine Anforderungen an Trennwände etc.
Bei Nr. 2 ist es jedoch nicht egal, was an die "geschlossene" Kleingarage angebaut ist. Die Fläche bezieht sich nicht auf die Garagenfläche sondern auf die Fläche des Gebäudes oder Raumes, das bzw. der an die Kleingarage dranstößt. Die Fläche der Kleingarage ist egal. Zum Wohnhaus ist bei der "geschlossenen" Kleingarage immer eine Trennwand mit T30-Tür zu verbauen, da es sich nicht um ein Gebäude handelt, das nur Abstellzwecken dient. Ob die "geschlossene" Kleingarage jetzt nur 15m² hat oder 80m² ist egal, nur weil Wohnhaus, dann die Trennwand. Der Gesetzgeber möchte hiermit die "Gartenschuppen", die an die "geschlossene" Kleingarage angebaut werden damit ohne weitere Anforderungen zulassen. Das Wohnhaus ist extra davon ausgenommen, da kein Abstellraum bzw. Abstellgebäude. Somit dort immer die Trennwand mit der Tür hin zur "geschlossenen" Kleingarage.
Und jetzt sind wir nämlich genau bei dem Problem, dass sich stellt:
Ich baue die offene Kleingarage (Carport). Links ist die Grenze zum Nachbar, hinten baue ich mir den Gartenschuppen für meinen Rasenmäher und die Gartenmöbel dran und rechts ist das Wohnhaus direkt mit Fenster dran. Das wird zu tausenden in Deutschland so gebaut. Durch die aktuelle Situation habe ich 2 offenen Wände (also die zum Nachbar und die zur Straße, wo ich mit dem Auto reinfahre). Die 1/3 Anforderung hinsichtlich Öffnungsfläche an die Kleingarage ist erfüllt. Alles ist gut. Es handelt sich um eine offene Kleingarage.
Jetzt baut der Nachbar nebendran eine Massivgarage. Dann rutsche ich von der offenen Kleingarage, die weiterhin die Öffnung hat, weil der Nachbar ja auf seiner Seite die Garage baut, in eine "geschlossene" Kleingarage, muss dann dort eigentlich eine F30 oder nichtbrennbare Gebäudeabschlusswand bauen bzw. nachrüsten, meine Fenster des Wohnhauses als Brandschutzverglasung ausbilden und wenn dort noch eine Tür zum Wohnhaus ist (bspw. die Hauseingangstür), eine T30-Tür einbauen. Das kann's ja nicht sein...
Wie weit muss ich dann mit der offenen Kleingarage weg sein von der Grenze, dass die Öffnung noch ins Freie führt, wenn der Nachbar nebendran eine Massivgarage stellt? 5 cm, 10 cm, 1m? Alles vollkommen ungeregelt...
Und was ja viele nicht bedenken: Wenn ich die Kleingarage jetzt zwischen Haus und Grenze baue, dann ändere ich die Gebäudeklasse von GK 1 (sofern es das vorher war) in GK 2, weil die freistehende Eigenschaft durch die Garage wegfällt. Ich muss dann ggf. eine Abweichung für das Bestandswohnhaus beantragen, wenn's nicht passt... Und dann stellt sich die Frage, ob ich die bei einem Carport überhaupt genehmigt bekomme, da der Carport ja nicht F30 ist, was ich als Alternative anbieten kann, damit ich am Haus nix ändere, falls es dort nicht für GK2 reicht...