Auch in der Bauordnung dürfen Brandwände versetzt werden, siehe z. B. Art 28 Abs. 4 BayBO:
(4) 1Brandwände müssen durchgehend und in allen Geschossen und dem Dachraum übereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon dürfen an Stelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
- die Wände im Übrigen Abs. 3 Satz 1 entsprechen,
- die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,
- die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
- die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
5.Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
Im Übrigen ergeben sich nach allen Bauordnungen auch noch Erleichterungen für die Gebäude mit den Gebäudeklassen GK 3 und GK 4.
Zu nennen sind neben den BW- Wand Anforderungen (nach IndBauRL immer BW) noch die höheren Anforderungen an die Außenwände (nicht nur im BW Bereich), deren Bekleidung (erdgeschossig schwerentflammbar nur bei Abstand zur Grundstücksgrenze von min. 5 m, sonst immer nichtbrennbar), der 50 cm Überdachführung der BW für alle Gebäudeklassen (also GK 3 bis 5).
Die Schutzziele der Brandabschnittstrennung sind bei allen Gebäuden gleich (geregelt in der Bauordnung, in Bayern Art. 12 BayBO) lediglich die zu erreichenden Anforderungen der Brandwände unterscheiden sich.
Für mich ist dieses für Industriebauten weit höher und das nicht ohne Grund.
Ansonsten ein gesundes neues Jahr
Norbert Bärschmann