Ich bin der Meinung, dass die Aussagen von Hernn Vonhof nicht das wiederspiegeln, was das Ziel der IndBauRL ist.
Im Regelbau sind die Brandwände bis zum Ende des Vordachs zu führen.
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bei Außenwandkonstuktionen, die eine Brandausbreitung begünstigen können, wie z. B. hinterlüfteten Außenwandkonstruktionen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen (Art. 25 Abs. 7 BayBO).
Bei größeren Vorhbauten in nidrigen Gebäuden sind ebenfalls entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Nach meiner Auffassung sind die Brandwände bis zum Ende des Gebäudes, also bis zum Ende des Vorbaus zu ziehen, da Gebäude überdeckte bauliche Anlagen sind (Art. 2 Abs. 2 BayBO).
Das gilt nicht bei kleineren Vordächern oder im Wohnungsbau üblichen Vordächern, welche meist unerheblich über die Außenwände hinausragen. Das ist auch vertretbar für Vordächer von höheren Gebäuden, da die Bereiche unterhalb der Vordächer aus brandschutztechnischer Sicht wie im Freien zu betrachten sind. Wenn im Traufbereich eine Brandweiterleitung nicht auszuschließen ist, dann wird das beispielsweise durch einen Brandwandvorkopf verhindert.
Eine Brandwand Industriebauten bzw. die Brandabschnittstrennung hat ein höheres Niveau als dass für Standardgebäude die Regel ist. Diese Aussage dürfte unstrittig sein. Gerade bei großflächigen erdgeschossigen Hallen, welche oft auch größere Vordächer haben, würde die fehlende Brandabschnittstrennung unter dem Vordach zu einer Weiterleitung des Feuers in den benachbarten Brandabschnitt begünstigen. Das gilt erst recht, wenn unter dem Vordach brennbare Lagerungen zu berücksichtigen sind. Die beschriebenen Abständer gelten für die Außenwände und helfen nicht unterhalb von Vordächern.
Ich hatte das Privileg die Entstehung und die Fortschreibung der IndBauRL aus erster Hand mitzuverfolgen, da einer meiner Kollegen in der entsprechenden Arbeitsgruppe war. Wir haben immer die Meinungen und Neuerungen besprochen. Der zitierte Textteil in der IndBauRL ist irreführend, war aber nicht so gedacht, wie das Herr Vonhof zitiert bzw. auslegt.
Norbert Bärschmann