Die Anforderung an den Abstand (> 1,25m) von Gauben zu Brandwänden (oder Wänden anstelle von Brandwänden), entsteht ja nur in zwei Fallkonstellationen, wenn diese brennbar sind oder ungeschützt. §32 Abs. 5 Nr. 1b greift ja nur, wenn diese "Aufbauten" brennbar sind oder eben nicht durch die Brandwänden (oder Wänden anstelle von Brandwänden) geschützt sind.
Wieso nicht einfach nichtbrennbar bauen oder durch die Brandwänden (oder Wänden anstelle von Brandwänden) schützen und dann an die Brandwänden (oder Wänden anstelle von Brandwänden) ran rutschen?