Hallo Herr Vonhof
ich stimme Ihnen in Ihrer Ausführung zu, aber es trifft noch nicht den Punkt, auf den es mir ankommt!
Ich versuche nochmal mein Problem (oder meinen vermutlichen Denkfehler?) zu beschreiben.
Wie Sie schon geschrieben haben, setzt sich die "FeuerwiderstandsFÄHIGKEIT" aus dem "Feuerwiderstand" PLUS der "Brennbarkeit der Baustoffe" zusammen (> vonhof Die Feuerwiderstandsfähigkeit = Feuerwiderstandsdauer + Brennbarkeit der Baustoffe.). 100%ige Zustimmung!
Jetzt mein Punkt zum Art. 30 Abs. 7 Nr. 1 BayBO:
Die tragenden/aussteifenden Bauteile, die Dächer von Anbauten tragen, müssen die "FeuerwiderstandsFÄHIGKEIT" (!) der Decken des Gebäudeteils haben, an das sie angebaut sind.
Beispiel:
Jetzt baue ich an ein bestehendes Gebäude, das feuerbeständige (ist zu verwechseln mit "F90" nach DIN 4102-4) oder hochfeuerhemmende (ist zu verwechseln mit "F60" nach DIN 4102-4) Geschossdecken nach Baurecht benötigt, einen Anbau an.
Jetzt darf zwar das AnbauDACH selbst (nur) raumabschließend "von innen nach außen" sein, also mit einer innenseitigen F30/F60/F90-Bekleidung oder F30/F60/F90-Unterdecke versehen werden (ERLEICHTERUNG nach Art. 30 BayBO).
Aber für die lotrecht lastabtragenden bzw. aussteifenden Bauteile gilt m.E. diese ERLEICHTERUNG nicht (zumindest habe ich das bisher so gesehen).
Begründung:
Aus meiner Sicht unterscheidet Art. 30 Abs. 7 Satz 1 BayBO zwischen dem AnbauDach (nur "von innen nach außen") und den "tragenden und aussteifenden Bauteilen", welche die FeuerwiderstandsFÄHIGKEIT (also "FeuerwiderstandsDAUER" PLUS "Brennbarkeit der Baustoffe") haben müssen.
Somit darf nach meiner (bisherigen!?) Lesart das AnbauDACH selbst (nur) eine innenseitige, brandschutztechnisch wirksame F30/F60/F90-Bekleidung erhalten.
Die anderen, lotrecht lastabtragenden/aussteifenden, Bauteile (z.B. Stützen) des Anbaudaches müssen aber die FeuerwiderstandsFÄHIGKEIT (nicht nur den Feuerwiderstand) der Decken des Gebäudes haben, an das sie angebaut sind.
Nochmal meine Frage: Sehe ich da was falsch?
Ergänzung zur letzten Ausführung von Herrn Bärschmann:
Die jeweiligen Landesbauordnungen (in Bayern: Art. 24 BayBO) geben die bauordnungsrechtlich geforderten materiellen Anforderungen an Bauteile hinsichtlich Feuerwiderstandsfähigkeit vor, nicht eine Norm.
Ich habe schon oft von Tragwerksplanern gehöhrt, wir haben doch die Holzstützen mit F60 nach DIN 4102-4 bemessen, das ist aber in einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 (mit hochfeuerhemmend Tragwerk) bis zur Einführung der HolzBauRL regelmäßig nicht zulässig gewesen, nur mit Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO.
Tolle Diskussion, weiter so!
MkG, R.Witzl