Ich möchte die Fragestellung nochmals konkretisieren, da die Antwort der OBB sich offensichtlich zum Großteil auf die Trennwände bezieht, welche in der Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks herzustellen sind.
Siehe § 27 Abs 3 Satz 1 BayBO:
(3) 1Trennwände nach Abs. 2 Nrn. 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und
aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein.
Bei der Diskussion geht es aber um die Anforderungen an Dächer von Anbauten. Die entsprechende Forderung gibt es nicht erst seit 2008 sondern schon sehr viel länger und dass ohne wesentliche Änderung.
Damit kann die Kernaussage der OBB für die Dächer von Anbauten nicht zutreffen:
„Kernaussage ist, dass mit der Einführung der Gebäudeklasse 4 in der BayBO 2008 der Begriff der Feuerwiderstandsdauer absichtlich ersetzt wurde durch die Feuerwiderstandsfähigkeit, weil mit der damals neu eingeführten Bauteilanforderung "hochfeuerhemmend" (also den F 60-BA Bauteilen [= bauordnungsrechtlich eigentlich nicht korrekte Bezeichnung]) "eine genauere Differenzierung im Hinblick auf die Feuerwiderstands- und Brandverhaltensklassen vorgenommen" werden musste.“
Die meisten Dächer wurden seit vielen Jahren (wie auch jetzt noch) aus brennbaren Baustoffen hergestellt. Das gilt auch für Dächer von Anbauten vor aufsteigenden Fassaden mit Fensteröffnungen oder ohne Feuerwiderstand.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Forderung aus Art. 30 Abs. 7 BayBO zu verstehen ist:
(7) 1Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit
anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende
Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und
aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie
angebaut werden.
Die Meinungen gehen an dieser Stelle auseinander, da die Decken für Neubauten hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen (Fragestellung auf Neubauten der GK 4 und 5 begrenzt). Die neuen Erleichterungen aus der HolzbauRL sollten hier noch nicht berücksichtigt werden.
Eine Fraktion ist der Meinung, dass für Anbauten entsprechend der GK hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Dächer gefordert sind.
Der anderen Fraktion reicht eine Bekleidung der brennbaren Dächer in der Bauart F 60 oder F 90, im 5 m Abstandes von unten. Die konkrete Forderung (von unten bzw. von innen nach außen) beinhaltet keine hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Herstellung des Daches. Aus der Forderung ergibt sich auch keine Pflicht Betondächer im 5 m Abstand herzustellen. Es ergibt sich auch keine Abweichung, wenn das Dach des Anbaus im 5 m Bereich nicht hochfeuerhemmend oder feuerbeständig ist. Ein Raumabschluss ist auch nicht gefordert, da der Dachraum über die betreffenden 5 m hinausgehen kann. Der geforderte „Raumabschluss“ ist auf die 5 m begrenzt und muss nur einseitig wirken. Diese Forderung entspricht in keinem Fall hochfeuerhemmend bzw. feuerbeständig.
An das hier zu erreichende Sicherheitsniveau werden vergleichsweise geringe Anforderungen gestellt. Das ergibt sich schon daraus, dass diese Forderung für Wohngebäude bis zur GK 3 nicht gilt.
Auch ohne Anbau ist eine Brandausbreitung von den unteren Geschossen in die darüberliegenden Geschosse leicht möglich. In jedem Fall gilt das bei entsprechender Brandlast in den jeweiligen Geschossen. Bei größeren Fenstern bzw. geringen Sturz- bzw. Brüstungshöhen erhöht sich das Risiko. Für Standardgebäude gibt es an dieser Stelle keine Einschränkungen.
Durch einen Anbau oder gar Anbauten in jedem Geschoss (z. B. Staffelgeschosse) ergibt sich ein weit geringeres Risiko in Bezug auf die Brandausbreitung über die Geschosse. Das trifft auch zu, wenn die außenliegenden Dächer der Staffelgeschosse aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden und von unten in entsprechende Dicke bekleidet werden. Der Einfachheit werden bei Staffelgeschossen die Betondecken herangezogen und die Feuerwiderstandsfähigkeit wird nicht auf 5 m begrenzt, wodurch sich ein Sicherheitsniveau ergibt, welches über die baurechtlichen Vorgaben hinausgeht.
Norbert Bärschmann