Hallo Herr Grath
Bei jeder BS- Planung ist der Einzelfall zu berücksichtigen. Nur die Abarbeitung der Bauordnung mit den eingeführten Technischen Baubestimmungen und unter Berücksichtigung der Bauregelliste (in Kürze VV TB) kann keine Brandschutzplanung sein.
Nicht jedes kleine Lager oder kleine Labor in einem großen und sonst normal genutzten Gebäude führt zur Sonderbaueinstufung des Gebäudes. Wenn dort nun Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind ergeben sich bei brennbaren Gefahrstoffen nach LBO lediglich Anforderungen an ein eine feuerbeständige Einhausung.
Im Einzelfall können sich aber weitergehende Anforderungen ergeben. Das kann bei entsprechender Einstufung der kleinen Nutzung (z. B. BIO 3 bzw. S 3 oder 4) so aussehen:
- feuerbeständige Schleuse mit 2 fuerhemmenden und verglasten Türen
- automatische Löschanlage mit Rückhaltung des Löschmediums
- feuerbeständige Verglasung nach draußen ggf. G 90
- Zugänglichkeit vom Freien oder über notwendigen Flur
- kein direkten Anschluss an einen notwendigen Treppenraum
- besondere Anforderungen an die Lüftung
- automatische Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur FW
- Feuerwehrplan mit Hinweis auf die Gefährdungen
- Einsatzakte für die Feuerwehr
- Zutrittsregelung
- Beschilderung des Raumes
- ......
solche Anforderungen ergeben sich nicht aus dem Baurecht (Arbeitsschutzrecht), sind aber nicht erst bei Nutzungsbeginn zu berücksichtigen. Lediglich die betrieblichen Maßnahmen können ohne Weiteres später Berücksichtigung finden.
Die Bauordnungen haben aber für solche Fälle einen wichtigen §, in Bayern den Art. 51 Absatz 2 BayBO. Das bedeutet nach der obligatorischen Risikobeurteilung muss mann sich ggf. Hilfe von fachkundigen Planern hohlen.
Auch wenn nicht in jedem Regelgebäude ein besonderes Labor liegt, müssen die konkreten Nutzungen, die sich ggf. daraus ergebenen besonderen Gefährdungen bzw. die konkreten Randbedingungen überprüft werden. Auf Grund der Nutzung bzw. Gefährdung können sich zusätzliche Schutzziele ergeben, welche über die baurechtlichen Schutzziele hinausgehen. Zu nennen sind Bestandsschutz, Kulturgutschutz, Denkmalschutz, Arbeitsschutz (siehe Beispiel), Explosionsschutz u.s.w.
Nur bei dieser Vorgehensweise kann der Planer risikogerechte Maßnahmen festlegen. Die Einstufung in eine Gebäudeklasse und ggf. als Sonderbau ist schon ein wichtiger Schritt der Risikobeurteilung, reicht aber nicht immer aus.
Die Landesbauordnungen sind Brandschutzkonzepte von der Stange. Die Planungen müssen konkret sein, also "Maßanzüge".
Norbert Bärschmann