Hallo Kollegen,
ich stelle hier die Kritische Frage: Warum soll der Hinweis auf die SPrüfV eine Aufgabe der Behörde sein?
Die SPrüfV hat als Einleitung folgenden Satz (wobei der genannte Art. gar nicht existiert, da es nur 84 Artikel in der BayBO gibt; es muss heißen Art. 80):
Auf Grund des Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
Dann kommt die ganze SPrüfV (bzw. dessen Text), welche durch Art. 80 somit klar zum Bauordnungsrecht gehört
Aufgabe eines Bauherrn ist nach BayBO - also Bauordnungsrecht - zu bauen. Der Bauherr kennt sich (meist) nicht aus, da er Bau-Laie ist. Somit bedient er sich einen Entwurfsverfasser, Architekten, etc.
Aufgabe eines Entwurfsverfasser, Architekten(und Nachweiserstellers wenn der Entwurfsverfasser nicht in der Lage ist) ist nach BayBO - also Bauordnungsrecht - (gegebenenfalls incl. Sonderbauverordnungen)zu planen.
D. b., dass der Entwurfsverfasser oder Nachweisersteller den Bauherrn darauf innerhalb seiner Planung/seines Nachweise hinzuweisen hat.
Ob in der Praxis dies (immer) geschieht zweifle ich allerdings auch an.
Genauso, ob trotz (schriftlichem) Hinweis, die Prüfungen (Erst- bzw. Wiederholungsprüfungen durchgeführt werden).
Somit ist die Sache m. E. klar geregelt (in der Theorie).
Beste Grüße an alle und in jedes Bundesland.
Rupi