In der SächsBO steht im § 67 Abs. 1 Satz 4 folgendes:
"Der Zulassung einer Abweichung bedarf es auch nicht, wenn bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden."
Darauf bezieht sich m.E. Ruedigerrei.
In der Musterwelt (und auch in Bayern) steht, das die "... Zulassung einer Abweichung ..." (=> durch die Bauaufsichtsbehörde!) nicht erforderlich ist, wenn bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden.
ABER:
Auch in der SächsBO seht unter § 67 Abs. 2 Satz 1, das Abweichungen nach Absatz 1 "... gesondert schriftlich zu beantragen ..." sind und "... der Antrag ist zu begründen."
MkG, R.Witzl