Der Abschnitt 4.4 M-HolzBauRL:2020-10 verweist auf Abschnitt 3.4. Im Abschnitt 3.4 wird weiter auf DIN 4102-17:2017-12 verwiesen.
Im Gegensatz zur „alten“ M-HolzBauRL:2020-10 wird aber in der aktuellen M-HolzBauRL:2024-09 im Abschnitt 3.3 folgendes angegeben:
„Dämmstoffe in und auf Bauteilen nach dieser Richtlinie müssen nichtbrennbar sein und einen
Schmelzpunkt von mindestens 1.000°C entsprechend DIN 4102-17:2017-12 aufweisen, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Sie sind als vollständig ausfüllende Gefachdämmung formschlüssig auszuführen.“
MkG, R.Witzl