firefly auch wenn Sie gerade aufgeben, grundsätzlich muss doch die Leistungsfährigkeit der DLK 23/12 einmal angesehen werden. Hier kann man keine pauschalen Werte nennen, ausser man nimmt wie ich einem Artikel im FeuerTrutz Magazin es mal dargestellt habe, die Normdrehleiter mal als Ansatz. Hier zu gibt es auch eine sehr spannende Masterarbeit des geschätzen Kollegen Eller damals für die Feuerwehr Frankfurt, bei der viele Drehleitern aufgemessen und erfasst wurden, daraus wurde dann eine Schablone (Eller Schablone - berühmter 3D-Druck ;-) ) gefertigt die aus den schlechtesten Hubrettungsfahrzeugen die erforderlichen Flächen darstellt und die Erreichbarkeit der Anleiterstellen bis zur Hochhausgrenze.
Letztendlich muss man im Einzelfall sehen ob überhaupt eine volle Abstützung sein muss, beidseitig, einseitig oder eben nur in der Fahrzeugkontur. Das es dann bei Neubauten und Anwendung der aktuellen Richtlinie noch einen Tanzsaal braucht um sich um das Fahrzeug zu bewegen ist ja hier erstmal nicht zu bewerten, sondern ob das Hubrettungsgerät im Einzelfall eingesetzt werden kann und die Anleiterstelle erreicht werden kann. Auch hier muss man schauen ob eine "Brückennutzung" ausreicht oder man wirklich über den Rettungskorb noch weitere Personen aufnehmen muss.
Hier haben wir bei den modernen Drehleitern doch oft ein Luxusproblem, durch die ganzen gewünschten Anbauten (500Kg Körbe, Tragenhalterungen, Löschmonitore usw.), Teleskop- und Knickarme sind die Ausladungen immer schlechter geworden und die Abstützungen immer größer. Dies ist wie beim Gebäudefunk, was hat der Eigentümer damit zutun, wenn die Gemeinde jetzt oder künftig schlechtere Geräte oder BOS-Funk einsetzt? (dies mal sehr polarisierend genannt und keinesfalls gegen die Feuerwehr, sondern als Tatsachenfeststellung).
Daher ist es doch wichtig im genehmigten Bestand, die Einzelfälle genau anzusehen und zu schauen, eben wie auch im öffentlichen Verkehrsraum - ob es geht und nicht ob es der Richtlinie entspricht. Im zweiten muss die Bauaufsicht dann das nachträgliche Anpassungsverlangen generieren und die damalige Baugenehmigung in Teilen aufheben und neu bescheiden, nicht der Brandschutzplaner, nicht der Eigentümer und auch nicht die Brandschutzdienststelle.
Meine Erfahrung aus nun 25 Jahren beruflicher Tätigkeit im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz zeigt mir, dass es im Einzelfall immer lohnt das alles genau anzusehen und nachzuweisen wenn möglich (leider benötigt man dafür sehr viel Zeit und das möchte keiner bezahlen am Ende, aber nicht sehr selten habe ich nach vielen Stunden der Akteneinsicht und -forschung schon die Nadel im Heuhaufen gefunden und dem ein oder anderen Bauherren sechsstellige Beträge aus GVS/BVS-Protokollen ersparen können). Es geht nicht darum etwas schönzureden, was nicht da ist, sondern das was da ist und ausreichend nicht wegen neuer Regelungen als schlecht oder untauglich zu erklären, genau das macht doch unsere sachverständige Sicht aus dies abzuwägen und zu bewerten.
Eventuell lohnt es sich ja für die ein oder anderen Eigentümer hier den Sachverständigennachweis zu versuchen, eine Garantie hat man nie, aber ein Versuch ist es ggf. wert.