Hallo Werner,
soweit, so richtig. Stammt aus dem IMS IIB7-4102.1-001/12 vom 08.02.2012. Zum Zeitpunkt der Einführung des § 1 Abs. 2 SPrüfV, also 2008, gab es aber Abweichungsanträge als Bauvorlage noch nicht, weshalb in der SPrüfV auf den formlosen Antrag abgezielt wurde. Später kam der Abweichungsantrag als separater Punkt in die Bauvorlagenverordnung, der ja auch nur formlos zu stellen ist, womit der Abweichungsantrag aus der SPrüfV exakt dem heutigen Abweichungsantrag und dem Vorgang der Ermessensentscheidung nach Art. 63 BayBO entspricht. War jedenfalls die Aussage des Bauministeriums mir gegenüber, auf meine damalige Nachfrage.
Und alles, was (alleine) mit Brandschutz zu tun hat, kann der PrüfSV bescheinigen, also auch über organisatorische Regelungen entscheiden. Ist ja keine Definition, ob ein Papier vorgelegt werden muss oder nicht. Zumindest, wenn der Antrag im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens im Brandschutznachweis steht, ist das gar kein Problem. Wenn der Antrag einfach so aus der Luft gestellt wird, also als isolierte Abweichung, würde ich auch sagen, dass das ein PrüfSV eher nicht kann. Aber über den Fall habe ich zum Glück noch nicht nachdenken müssen.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof