Hallo Wolfgang,
§ 32 (7) BauO NRW trifft hier aus mehreren Gründen nicht zu:
1) Eine Tiefgarage ist kein Anbau im Sinne des § 32 (7) BauO NRW. Zudem ist § 32 (7) nicht nachbarschützend, da an der Grundstücksgrenze die Regeln des § 30 BauO NRW gelten würden (wenn es hier etwas zu schützen gäbe).
2) Eine Tiefgarage hat darüber hinaus kein Dach. Das mag man funktional anders sehen (Regendichtheit etc.), aber bauordnungsrechtlich ist das sicher keins (also in der Mehrzahl der Fälle).
3) Um die verlinkte Diskussion zum Teil aufzugreifen: Wenn dies Garage nun erdgeschossig wäre, würde -je nach GK und Bundesland- zwischen Null und 1,25 m Abstand der Dachöffnung zur Grenze ausreichend sein. Alternativ eine 30 cm-Aufkantung.
Denkt man sich dies nun wieder als Tiefgarage, dann würde dann anscheinend eine 30 cm hohe Gartenmauer als Brandschutzmaßnahme ausreichend sein. Das das Unsinn wäre, merkste selber.
4) Mögliche Ausführung als Lichtschacht (also Wandöffnung unten), sähe aber von oben genauso aus: Gäbe es da eine Anforderung? Ich wüsste nicht welche.
Ergebnis: Lüftungsöffnung kann man so bauen.
Einzige Einschränkung: In manchen Bundesländern ist der Abstand von Lüftungsöffnungen zu Fenstern von Aufenthaltsräumen geregelt (z.B. § 14 (2) S. 2 GaStellV BY: "Die Mündungen der Lüftungsschächte müssen zu Fenstern von Aufenthaltsräumen einen ausreichenden Abstand einhalten." Hier geht es jedoch nicht um Brandschutz, sondern Gesundheitsschutz. Tatsächlich könnte es hier theoretisch zu einer Beeinträchtigung des nachbarlichen Baurechtes kommen. Aber wie gesagt: Das ist kein Brandschutz.
Gruß
Werner Müller