• Lüftungsschacht Garage an der Grenze

Die Gebäudeabschlusswand einer Tiefgarage unter einem Wohngebäude wird ca. 2,00m von der Grundstücksgrenze zum Nachbarn vorgesehen. In der Wand wird zur Belüftung eine Öffnung, davor ein Lüftungsschacht angeordnet. Der Schacht schliesst an der Geländeoberkante mit einem Gitterost ab. Die Öffnung ist somit ca. 1,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Ist das zulässig oder nicht ?

Gruß, J.Peters
Hallo J.Peters,

wenn die Schachtwand als Gebäudeabschlusswand ausgebildet ist/wird und diese Wand wird mind. 30 cm über die Dachhaut (= wasserführende Schicht) der Tiefgaragedachdecke geführt, dann m.E. in Ordnung.

Mit kollegialen Grüßen,

R.Witzl
auf die 30 cm Überstand kommt es an ! mfg Schächer

Wieso kommt es auf die 30 cm Überstand an, wenn es sich nur um eine Öffnung in der Geländeoberfläche handelt?

Die Anforderungen an Brandwände, welche zu nahe an der Grundstücksgrenze stehen (näher als 2,5 m) sind abhängig von der GK. Die 30 cm Erhöhung werden nur gefordert bei Einstufung in die GK 4 oder 5.

Da es sich bei diesen Gebäudeklassen in der Regel um höhere Gebäude handelt und ein Brandüberschlag über dessen äußere Brandwände an der Grundstücksgrenze von der Feuerwehr nicht so einfach sind, macht das auch Sinn(gilt auch für innere Brandwände). Bei der hier zu betrachtenden Öffnung in der Geländeoberfläche trifft das aber nicht zu.

Ggf. handelt es sich um eine Abweichung von den pauschalen Forderungen, da alleinstehende unterirdische Gebäude in die GK 5 einzustufen sind oder das Gebäude über der Garage in die GK 4 oder 5 eingestuft wird.

Norbert Bärschmann
Hallo Herr Bärschmann,

Garage mit Wohngebäude ist in die GK 3 einzustufen. Entsprechend wird die Lichtschachtwand als Gebäudeabschlusswand/Brandwand ausgeführt und wie geplant bis OKG (oder 5cm darüber) geführt. Die wasserführende Ebene respektive "Dachhaut" liegt ohnehin darunter.

Gruß, J.Peters
Also, … ein unterirdisches Gebäude (wie eine Tiefgarage) ist ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 (siehe Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 HBO) => ein darüber liegendes Gebäude z.B. der Gebäudeklasse 3 wird dadurch jedoch nicht in die „höhere“ Gebäudeklasse der Tiefgarage „gezogen“ (zumindest so in Bayern => in Hessen anders?).

FAZIT:

Die Gebäudeabschlusswand einer Tiefgarage - als ein Gebäude der GK 5 - ist somit regelmäßig gemäß den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 5 Satz 1 HBO herzustellen.

Natürlich kann man im Einzelfall nach Art. 73 HBO von den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts abweichen.

MkG,

R.Witzl
Hallo Herr Witzl,

eine reine Tiefgarage ist GK 5.

Steht ein Wohnhaus mit GK 3 darauf, bleibt das ganze (mit der TG) in GK 3!

Gruß

C. Lammer
Mein Hinweis bezieht sich auf die Deckenöffnung in der TG, bei der die Wand der Garage bzw. des Lichtschachtes zur Grundstücksgrenze Teil der äußeren Brandwand ist.

Nach den Angaben handelt es sich offensichtlich um die Einstufung in die Gebäudeklasse 3. Das gilt für das Gebäude mit der TG. Deshalb ergeben sich keine Anforderungen ab die "Überdachführung" der Brandwand.

Unabhängig von der Einstufung in eine Gebäudeklasse (also bei einer einzelnen TG oder unter einem Gebäude mit Einstufung in die GK 4 bzw. 5) wird doch keiner diese eine Wand 30 cm über Erde ausführen. Diese Stolperstelle schadet doch mehr als das diese irgendeinen Sicherheitsgewinn schafft.

Norbert Bärschmann
Hallo Herr Lammer,

STIMMT! Da war ich auf der falschen Spur!!!

Auszug aus den Vollzugshinweisen zur BayBO 2008, Nr. 2.3.1.5:

"Tiefgaragen als Teil eines Gebäudes teilen die Gebäudeklasse des oberirdischen Gebäudeteils."

ABER in Bayern gilt noch § 1 Abs. 8 GaStellV:

"Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden;...".

FAZIT (für Bayern): TG-Gebäudeabschlusswand muss wie bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 5 ausgebildet werden. Daher auch die Führung mind. 30 cm über die Dachhaut.

In HESSEN steht das aber m.W. nicht so in der GaV - Föderalismus eben. ;-)

Mit kollegialen Grüße,

R.Witzl

Das o.g. Problem ergibt sich doch nicht nur für Lichtschächte zur Belüftung oder für den Rauchabzug. In Bayern ist jede äußere Brandwand einer unterirdischen Garage 30 cm über Erdboden zu führen, wenn die Decke bzw. das Dach der Garage nicht feuerbeständig ist.

Das macht doch keinen Sinn, auch nicht wenn die Brandwand direkt an der Grundstücksgrenze liegt. Der Nachbar muss 3 m (Art. 6 BayBO) oder 2,5 m (Art.28 BayBO) von dieser Grundstücksgrenze entfernt sein. Alternativ hat dieser den Schutz durch seine Brandwand (Abstand unter 2,5 m).

Auch wenn auf beiden Grundstücken zwei äußere Brandwände von unterirdischen Garagen oder anderen unterirdischen Gebäuden angrenzen, entspricht die Überdachführung nicht dem Sicherheitsgedanken der BayBO (geringe Höhe, somit sehr gute Möglichkeiten für die Feuerwehr der Brandausbreitung entgegenzuwirken). Das gilt auch für gegenüberliegende Lichtschächte.

Die Höhe der Brandwand ist doch geringer als bei den Gebäuden mit Einstufung in die GK 1 bis 3 (ohne Überdachführung).

Norbert Bärschmann

Öffnungen in Dächern oder oberen Abschlußflä#chen sind zuläddig, wenn sie weiter als 1,25 m von der Innenkante Brandwand entfernt sind ODER die Brandwand 30 cm "über Dach" geführt wurde. nfg Franz Schächer / Hessen
Hallo Herr Schächer

Sie wollen doch nicht wirklich zwischen zwei grenzständigen Lichtschächten aus den jeweils angrenzenden Garagen an der Grundstücksgrenze eine oder für jede Garage eine Brandwandführung von 30 cm über Erdboden fordern?

Norbert Bärschmann
Für solche atypische Fälle hat der Gesetzgeber das Instrument der Abweichungen im Baurecht vorgesehen, die es im Einzelfall erlauben, von den materiellen Vorschriften abzuweichen (z.B. wenn sich durch die 1:1-Umsetzung des Baurechts „unsinnige“ Situationen ergeben würden).

MkG,

R.Witzl
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