• Grenzabstände

Ich bin kein Jurist und kann/darf daher auch keine juristische Beratung/Aussage anbieten, doch auch meiner Sicht und wie ich es handhaben würde:
Wenn Ihr Bauherr die 3 m zur Grenze (>2,5 m) einhält hat er brandschutztechnisch keinen Handlungsbedarf, es sei denn, er hatte zuvor eine Abtandsflächenübernahme für den Holzschuppen unterschrieben. Dann hätte er in die Abstandsflächen gebaut, was natürlich fatal wäre.

mfG der Feuerteufel

Um es einfach zu formulieren: Ich muss mich nur um meinen Brandschutz kümmern.
Halte ich den Grenzabstand ein, habe ich keine weiteren Anforderungen. Kein Brandschutzfenster und keine Dachverkleidung etc. Wenn ich Angst habe, dass mir meine Hütte abbrennt, kann ich natürlich alle möglichen Dinge verbauen um mich selbst "sicher" zu fühlen. Ein "muss" gibt es jedoch nicht. Wenn der Nachbar direkt auf der Grenze ist und ich nur 3m Abstand habe, dann "ist das halt so". Die Frage ist natürlich auch, ob der Nachbar hat so bauen dürfen ;-)

Wenn man bei einem Brand rechtzeitig hinaus kann, ist erscheint ein kostenträchtiger Brandschutz m.E. allgemein nicht von Interesse. Aber zahlt denn die Brandversicherung des Nachbarn oder die eigene im Falle eines Brandüberschlags nach diesem Umbau eigentlich den Nachbarschaden, wenn weder Brandwand noch 5 m Abstand gegeben sind?

MfG G.Karstens

Wenn ich bauordnungskonform gebaut habe und die Versicherung keine anderen zusätzlichen Anforderungen stellt, muss die Versicherung auch zahlen. Sind aber "Sonderauflagen" im Versicherungsvertrag drin, die nicht beachtet werden, ist die Versicherung ggf. "fein raus". Aber zu aller "Beruhigung": Auch wenn die Versicherung zahlen muss, will die das nicht und versucht es immer weiter rauszuziehen mit der Zahlung.
Wichtig: Versicherung ist immer privatrechtlich und hat teilweise mit dem Baurecht recht wenig zu tun.

  • Karstens hat auf diesen Beitrag geantwortet.

    bskonzept Wenn ich bauordnungskonform gebaut habe ...

    Das ist ja die Frage bei 3 m Abstand und Fenster usw.

    Die Sache wird ja nicht von der Bauaufsicht geprüft.
    Im Schadensfall prüft die Versicherung, wie sie heraus kommt.

      Karstens
      ... wenn es beim Nachbarn brennt und gerade ein Heißluftbalon über dem Haus fährt und dieser soviel Auftrieb bekommt, dass er mit einem Verkehrsflugzeug, das zufällig, zeitgleich über dem Haus fliegt zusammenstößt und das dann abstürzt, wer muss dann bezahlen??
      Es gibt im Bauordnungsrecht klare Aussagen und Regeln - basta!

      brandschutztechnischer Grenzabstand => 2,50 m! (Ausnahme, wie schon beschrieben, bei Abstandsflächenübernahme)
      die Gebäudeabschlusswand - ohne Öffnungen (bei GK 3 mind. fh von innen und fb von außen) hat die Aufgabe des Eigenschutzes beim Nachbarschaftsbrand (letztlich meine Fürsorgepflicht für mein Gebäude);
      alternativ muss ich >2,50 m von der Grenze entfernt bauen;
      baut der Nachbar dichter als 2,50 m an die Grenze, muss der ebenfalls eine Gebäudeabschlusswand (ohne Fenster) errichten; hat er es bei einem Bestandsgebäude nicht, ist das nicht zulässig (Schwarzbau) und muss nachgebessert werden, wenn ich es verlange (oder auch die Behörde)*; der Grenzabstand ist in Bayern mind. seit der BayBO 1962 festgeschrieben;
      zu dem Thema gibt es auch ausführliche Erläuterungen in den "Häufig gestellten Fragen" - Bayern;

      • ich muss es eigentlich nicht verlangen, bensowenig, wie ich dem Nachbarn nicht verbieten muss, dass er bei rot über die Ampel fährt - Gesetz ist Gesetz!

      mfg der Feuerteufel

      Hallo Feuerteufel,
      Ihr Beitrag liest sich so, als ob man im 2,5-m-Abstandsbereich auf eigenem Grundstück umbauen kann wie man es will, auch wenn der Nachbar an der Grenze steht, ohne dass es Konsequenzen gibt. Es geht nicht nur um Baurechthaberei im Leben.

      Ich betrachte den Vorschlag von Franz Lang (ganz oben), die nachbarseitige Wand ähnlich einer Brnadwand auszubilden, als unbedingt erwägenswert. Dazu muss man auch die Bauherren aufklären meine ich.

      Zu Ihrem Vergleich mit dem Auto: Wenn er Nachbar bei Rot fährt, heißt das nicht, dass ich es auch tun darf.anstatt dem Nachbarn das verbieten zu wollen, bleibe ich lieber stehen.

      Hallo Karstens,
      es gibt zu den Brandschutzanforderungen ein Bauordnungrecht und ggf. auch gemeindliche Satzungen, die etwas zur Bebauung im grenznahen Bereich aussagen, bzw. Grenzbebauung zulassen. Das sind Mindetanforderungen.
      Wer gerne mehr machen möchte (und Geld zuviel hat) darf dies immer.
      Wenn ich >2,50 m von der Grundstücksgrenze weg bin, die allgemeinen Abstandsflächen einhalte, habe ich meine Freiheiten i.R. der BayBO.
      Wenn der Nachbar sich nicht daran hält, habe ich, bzw. mein Bauherr, es nicht zu verantworten. Der Nachbar hat Zugzwang. Ggf. muss er behördlich (oder gerichtlich) dazu gezwungen werden, oder abreissen.
      Es geht hier nicht um (Bau-)Rechthaberei, sondern um Grundregeln der Bauordnung - mehr nicht.

      mfG der Feuerteufel

      Danke Roland!
      Ähnliche Antwort / Erklräung gibt es auch in Bayern zur BayBO.

      mfG der Feuerteufel

        Eine Antwort schreiben…

        Forenregeln    Datenschutz    Impressum    Kontakt