Hallo Herr Fleischhauer,
FrankFleischhauer Letztendlich geht es doch auch hier um die Frage, wer hat was verursacht und wer bezahlt die Konsequenzen.
Diese Frage ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht für uns Planer.
Allenfalls von Interesse für Lastannahmen für Neuplanungen allgemein, dass man überlegt und ggf. Reserven vorsieht. Man ändert vielleicht ja auch mal die Windlast und kann entsprechendes vorschlagen.
Ich kann mir vorstellen, dass man den Eigentümer gerichtlich verpflichtet, nachzubessern, ob statische Ertüchtigung oder 2. RW baulich herzustellen. Vorraussetzung wäre, meine ich, dass die Gemeinde eine heute übliche Drehleiter besitzt, die vielleicht etwas schwerer ist als die alte. Was sind denn 2t mehr, 14 oder 16 t? Ist die Decke deshalb nicht mehr standsicher?
Es dürfte allgemein üblich sein, dass die Feuerwehren heute etwas schwerere Fahrzeuge haben als früher. Und was ist mit der Pratzenlast? War die Lastannahme im Standsicherheitsnachweis von 1970 überhaupt richtig? Bei Anschaffung ist es schwierig, auf einzelne Gebäude Rücksicht zu nehmen. Wer weiß denn in einer Kommune, welches Haus auf privaten Grundstücken wie angefahren werden kann?
Soll man der Allgemeinheit Kosten aufbürden, wenn sie eine übliche Drehleiter besitzt?
Oder anders herum: Wieso weiß hier die Feuerwehr, dass ihr Fahrzeug für diese Decke zu schwer ist? Vielleicht muss die Decke sowieso Grundinstandgesetzt werden? Es gibt so viele Fragen zu klären, denke ich, bevor man das Gericht fragt.
Die Decke neu nach aktueller Norm zu rechnen, würde die 1. Frage klären. Vielleicht liegt mehr Bewehrung drin oder die Decke ist 2 cm dicker usw., sodass es doch passen könnte. Stimmt die Garage mit der Genehmigung und den Maßen überein?
Das Abschaffen einer bisher vorhandenen Drehleiter ist eine ganz andere Sache als diese hier. Man schafft ja auch nicht die Einsatzfahrzeuge ab.
Konkrete Gefahr: Die würde ich sehen, wenn der 1. RW Defizite nach heutigen Anforderungen hat und zugleich der 2. RW fehlt. Im Feuertrutz-Magazin 3-2024 gab es dazu einen Artikel über einen Beschluss des VGH Bayern vom 10.01.2024. Der Autor RA Koch meint, es gebe keine abschließende Klarheit.
MfG Gerhard Karstens