Guten Tag Zusammen, ich bin aktuell noch nicht fündig geworden. Folgende Situation habe ich:
NRW, Bürogebäude, GK 3, vorgehängte, hinterlüftete Holzfassade, dreigeschossig, Holzmassivbauweise,
Im § 28 BauONRW steht im 1. Absatz:
"Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist."
Wie soll es funktionieren? In GK 3 habe ich keine besonderen Anforderungen. Die Behörde fordert nun eine Aussage, wie das konkret umgesetz wird. In der VVTB bin ich auch nicht weiter fündig geworden, den in der GK 3 sind doch normal entflammbare Baustoffe zulässig. Also klar kann ich Brüstungen und und Schürzen mit nichbrennbarer Dämmung versehen. Trotzdem habe ich doch die Holzfassade, die grundlegend zulässig ist. Anforderungen an Brandsperren werden so erst mal nicht gefordert bzw. explizit ab GK 4 und auf der Oferfläche der Fassade kann sich der Brand immer ausbreiten.
Oder habe ich hier den Sinn (leider) nicht verstanden?
Ich danke schon mal vorab für Hinweise!