Hallo hirsch,
es gab mal eine "Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau (RbBH), Punkt 8.3", in der stand:
"...
Geländer, mit Ausnahme von Handläufen, müssen in Gebäuden mit mehr als 2 Vollgeschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
..."
Für die Praxis würde ich eine Abweichung beantragen!
Nach meiner Info wurde die RbBH „Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau“ teilweise und sinngemäß in die Verwaltungsvorschriften zu den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer übernommen, ohne darin jedoch genannt zu werden.
brandsichere Grüße