Hotelgebäude, 4 geschossig in Hessen
Vor dem Hintergrund, dass es keine Abweichung/Befreiung von Gebäudeklassen gibt dennoch folgende Frage:
Wie ist der Umgang mit einer Bestandsgenehmigung - Gebäudeklasse F (HBO 1993), Höhe OK Fußboden > 7.00. m < 13.00 m. Also eine GK die es heute so nicht mehr gibt. Damals zielte die GK F m. E. „nur“ auf die Höhe ab, nicht noch zusätzlich auf die Begrenzung einer NE max. 400 m².
Aktuell ist eine Nutzungsänderung im DG geplant, Wohnung zu Beherbergungsräumen, NE ca. 240 m², Höhe OKFB 10.50 m. Alle anderen Gebäudeteile bleiben unverändert und sind genehmigter Bestand. Damit auch die einzige NE > 400 m² im Gebäude (EG 416 m²).
Demzufolge wäre das Gebäude im Zuge der Nutzungsänderung und den damit verbundenen Rettungswegen nach GK 5 (eine NE im Gebäude > 400m²) zu bewerten. Das hätte allerdings auch Folgen für einige Bauteile.
Für eine alternative Festsetzung in die GK 4 müsste die NE im EG geteilt werden. Eine Abgrenzung wäre für einen größeren Allgemeinraum mit separatem 1. RW theoretisch herstellbar.
Also aufgrund einer bereits bestehenden Situation ohne Änderungsabsicht (Genehmigungsvermerk im Plan), Aktualisierung auf GK 5 oder für die GK4, Teilung der betreffenden NE im EG in 2 Teilflächen jeweils < 400m².
Anders geht es wohl nicht?
Vorab vielen Dank für Rückmeldungen,
Grüße Günter