Roland_Witzl
richtig, abr missvertändlich: nur wenn es sich um eine Außenwand ohne Öffnungen (Fenster) handelt (nur dann ist sie raumabschließend) darf sie aus brennbaren Baustoffen bestehen, muss dann aber mind. feuerhemmend sein:
" 1. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind.
2Satz 1 gilt nicht für ....
(5) Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; ..."
In dem Falle wären Schottungen erforderlich.
Nun kann man die Sache natürlich auch kompliziert sehen:
Ich habe eine Außenwand, nicht brennbar, mit Fensteröffnungen (Lochfassade nicht raumabschließend) zu den Räumen.
Daran/daneben anschließend wäre ein fensterloser Raum (Abstellraum, Technikraum,...). Dessen Außenwand dürfte dann eine feuerhemmende, raumabschließende Außenwand aus brennbaren Baustoffen anschließen.
- doch wer baut so was??
Denkbar für die Erleichterung ist z.B. eine Lagerhalle, GK 4 oder 5 mit geschlossenen Außenwänden, die dann raumabschließend, feuerhemmend aus brennbaren Baustoffen sein dürften.
Bei dem von Franz Lang angefragten Gebäude scheint es sich wohl um ein Wohngebäude mit "Lochfassade" zu handeln.
Wenn die Aufstockung in Holzbauweise erfolgen soll, wären natürlich hier auch besondere Maßnahmen gemäß Holzbaurichtlinie zu prüfen.
mfG der Feuerteufel