Hallo Herr Drechsler,
vielleicht von meiner Seite zwei kurze Anmerkungen zu Ihrem Artikel im Ingenieurblatt:
Nutzungseinheiten
Sie setzen stillschweigend voraus, dass die sächsische Auslegung des Begriffs "Nutzungseinheit" die richtige wäre. Gleichzeitig haben Sie erkannt, dass diese sächsische Auslegung (wie etwa auch die in Thüringen oder vereinzelt anderen Bundesländern) sich mit anderen materiellen Anforderungen aus der MBO beißt. Nur schaffen Sie leider nicht den Sprung zu sagen, dann kann die sächsische Auslegung nicht richtig sein (oder sie greift zumindest zu kurz), sondern behaupten, die Bauordnung wäre falsch formuliert. Das führt natürlich zu keinem Ergebnis, wenn Sie das in den zuständigen Gremien so vortragen. Der Sachbezug Ihrer Argumentation ist schlicht falsch herum.
Rettungsweglänge
Die "Rettungsweglänge" aus § 35 MBO hat in § 33 nichts zu suchen. Denn die 35 m gelten für die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen (wo es etwas zu retten gibt für die Feuerwehr), aber auch für Wege aus Kellergeschossen ohne Aufenthaltsräume (wo es definitionsgemäß niemanden zu retten gilt), so dass es dort auch keine Rettungswege gibt. Wenn in Kellergeschossen aber keine Rettungswege (weder ein erster noch ein zweiter) sind, ist besagter Passus im § 35 genau richtig verortet. Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber der Diskrepanz, die Sie aufzeigen wollen, bereits angenommen, indem er im Laufe der Jahre den § 35 von "Treppenräume" über "Treppenräume und Ausgänge" in "Notwendige Treppenräume, Ausgänge" umbenannt hat. Mehr wird sich da, realistisch betrachtet, nicht ergeben, und alles andere wäre m. E. auch falsch.
Was in der MBO tatsächlich fehlt ist eine Formulierung, dass aus mehrgeschossigen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen, die Geschosse ohne Aufenthaltsräume haben, aus diesen Geschossen ein Rettungsweg genügt. Mehr nicht.
Gruß
Alexander Vonhof