Vorab: Bundesland RLP
Hallo Zusammen,
mir wurde eine Stellungnahem der MPA Braunschweig vorgelegt, bei welcher die Fa. Rockwoll hat untersuchen lassen, ob die Produkte Rockwoll 800 und TECLT PS Cold geeignet sind, den brandschutztechnischen Anforderungen an die Verlegung von
- brennbaren Rohrleitungsanlagen für nicht brennbare Medien bzw.
- nicht brennbare Rohrleitungsanlagen mit brennbarer Rohrisolierung für nicht brennbare Medien
einen vergleichbaren Schutz wie die Anforderungen der MLAR zu bieten.
Die Stellungnahme kommt, unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, zu dem Ergebnis, dass die gleichen Schutzziele erfüllt werden wie bei einer Verlegung von Rohrleitungen
- in Schlitzen von massiven Wänden, die rnit mindestens 15 mm dickem mineralischen Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden,
- in lnstallationsschächten und -Kanälen nach Abschnitt 3.5 der MLAR 2015,
- über Unterdecken nach Abschnitt 3.5 der MLAR 2015,
- in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 der MLAR 2015 oder
- in Systemböden.
Es wird aber darauf verwiesen, dass diese gutachterliche Stellungnahme stellt keinen Verwendbarkeitsnachweis im bauaufsichtlichen Verfahren darstellt. Die Führung eines entsprechenden Nachweises obliegt dem Hersteller/Errichter der Konstruktion.
Meine Frage:
Wie sieht ein solcher Nachweis des Herstellers oder Errichters aus?
Wie ist damit bauaufsichtlich umzugehen?
Bedarf es hier der Abweichung von einer technischen Regel durch die untere Bauaufsichtsbehörde?
Bedarf so etwas einer ZiE?
Wie geht ein Fachbauleiter Brandschutz mit einer solchen Situation um?
Beste Grüße
Wolfgang Cordier