Vor aktueller Änderung der FeuVO galt in BW noch
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden,
wenn
- sie nur der Beheizung des Aufstellraumes dienen und sicher betrieben werden können, oder
- diese Räume in freistehenden Gebäuden liegen, die allein dem Betrieb der Feuerstätten sowie
der Brennstofflagerung dienen.
§ 6 Heizräume
(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen
nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden; § 5 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.
Mit der Anpassung an die M-FeuVO ist der Text in BW nun mit dem aus NRW identisch.
§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können.
§ 6 Heizräume
(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. § 5 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass eine Art offene Überdachung zur Lagerung von brennbarem Schüttgut (hier: Hackschnitzel) geplant ist, unter der sich auch Heizraum u. Hackschnitzelbunker (Brennstofflagerraum) befinden?
Bei Hackschnitzeln ist es doch immer so, dass der Vorrat im Hackschnitzelbunker (Brennstofflagerraum) nur relativ kurze Zeit reicht und meist mit einem Radlader aus einem oft direkt angrenzenden Schüttgutlagerbereich (kein Brennstofflagerraum gemäß FeuVO) nachgefüllt wird.
Da die Hackschnitzel hier auf die entspr. Restfeuchtewerte gebracht werden, dürfte eine natürliche Belüftung des Hackschnitzelbunkers eigentlich nicht mehr erforderlich sein.
Gruß
Hannes