Boah,
ihr redet vielleicht aneinader vorbei.
vonhof: Nö. Selbstverständlich ist gar nichts und gleich schon mal nicht die Definition von etwas "Notwendigen" in den Bauordnungen:
Die notwendige Treppe stellt "nur" den Mindestzugang zu einem Geschoss dar (Legaldefinition siehe Art. 32 (1) BayBO: "Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe)".). Da steht nichts von Rettungsweg. Nur der notwendige Flur ist einer, der mit dem Begriff "Rettungsweg" verknüft ist (Legaldefinition siehe Art. 34 (1) BayBO). Auch der notwendige Treppenraum (Legaldefinition in Art. 33 (1) BayBO) hat erstmal nichts mit dem Rettungsweg zu tun.
Die Verwirrung kommt doch daher, dass in Art. 31 (2) BayBO der zweite Rettungsweg eine weitere "notwendige" Treppe sein kann. Da wird sofort gedanklich verknüpft: Rettungsweg --> notwendige Treppe--> notwendiger Treppenraum --> Ausnahme Außentreppe--> aber nur, wenn im Brandfall nicht gefährdet. Bingo.
Und dann fängt die brandschutztechnische Rummurkserei an (Anforderung an Türen? An Fenster? An die Außenwanddämmung/ -bekleidung im Bereich der Treppe? Treppenbreite? usw.).
Der von Roland verlinkte Beitrag von Matthias Dietrich weist doch schon ziemlich in die richtige Richtung, Zitat: "Somit wäre es unverhältnismäßig, wenn der Bauherr einer Außentreppe schlechter gestellt würde als derjenige, der für den
zweiten Rettungsweg auf das Rettungsgerät der Feuerwehr vertraut."
Es macht doch schlichtweg keinen Sinn, an eine "freiwillige" Treppe höhere Anforderungen zu stellen als an die Anleiterung durch die Feuerwehr oder eine Notleiter anstelle deren Leiter.
Insofern Roland_Witzl: Vollste Zustimmung.
Gruß
Werner Müller